Unterthan

[262] Unterthan (Subditus), 1) eine Person, welche einer obrigkeitlichen Gewalt unterworfen ist. In diesem Sinne spricht man z.B. von Gerichts-, Amts-, Gutsunterthanen u. versteht darunter diejenigen Personen, welche ein bestimmtes Gericht, ein Amt od. eine Gutsherrschaft als Obrigkeit über sich anzuerkennen haben. Besonders 2) Personen, welche einer bestimmten Staatsgewalt unterworfen sind. Die Bezeichnung U, ist dabei zunächst von dem öffentlichen Verhältniß der Unterordnung zum herrschenden Subject hergenommen; insofern die Person dagegen zugleich als Träger öffentlicher Rechte u. Pflichten erscheint, wird heutzutage gewöhnlicher die dem lateinischen Ausdruck Civis (französisch Citoyen) nachgebildete Bezeichnung Staatsbürger (Activbürger) gebraucht u. wohl sogar ein Gegensatz zwischen diesen als den politisch Vollberechtigten u. den U-en im engeren Sinne (Paisiobürgern) als denjenigen, welche nicht zu den selbstberechtigten Gliedern der Staatsordnung gehören, gemacht. Im weiteren Sinne zählen zu den U-en alle Staatsangehörige, außer dem Souverän; auch die Mitglieder der regierenden Familie, selbst die Gemahlin des regierenden Herrn u. der Thronfolger gehören zu den U-en. Die Unterthanenschaft ist entweder ein bleibendes persönliches Rechtsverhältnis welches regelmäßig durch die Eigenschaft als Eingeborener des Staates (Indigenat) begründet wird, od. ein nur vorübergehendes, indem sie auch für die Fremden als sogen. Subditi temporarii durch den bloßen Aufenthalt im Lande für die Dauer desselben begründet wird, od. auch nur ein dingliches (sogen. Landsassiat, s.d.), insofern nämlich ein Ausländer wegen des Besitzes von Liegenschaften in dem Staate in gewissen Beziehungen der Staatsgewalt in demselben unterworfen, bes. daselbst gerichtspflichtig (Forensis) ist. Im eigentlichen Sinne können jedoch nur die Personen der ersten Klasse als U-en (Subditi perpetui) bezeichnet werden, da Fremde, wenn sie auch durch den zeitweiligen Aufenthalt od, durch den Besitz von Grundstücken in einem anderen Staate den Gesetzen des letzteren für die Zeit dieses Aufenthaltes u. in Ansehung des fraglichen Besitzes unterworfen werden, dadurch doch nicht in den eigentlichen Staatsverband eintreten u. auch nicht aufhören U-en ihres heimathlichen Staates zu bleiben. Auf dem verschiedenen Verhältnisse der Unterordnng unter die Staatsgewalt beruht noch der Unterschied zwischen unmittelbaren u. mittelbaren U-en, indem man unter letzteren solche U-en versteht, bei welchen sich zwischen den U-en u. der eigentlich souveränen Staatsgewalt noch eine mit abgeleiteten Hoheitsrechten ausgestattete Gewalt inmitten steht. So unterschieden sich im ehemaligen Deutschen Reich die Reichsunmittelbaren von mittelbaren U-en des Reiches, u. heutzutage noch die mittelbaren U-en der Pforte in der Moldau, Walachei etc.[262] von den U-en in den unmittelbar durch die Hohe Pforte regierten Ländern, so wie die U-en in den Standesherrschaften von den unmittelbar unter landesherrlichen Behörden stehenden. Dagegen kann man nicht von U-en des Deutschen Bundes sprechen, weil der Bund als ein völkerrechtlicher Verein überhaupt keine Staatsgewalt repräsentirt. Die politischen Pflichten, welche den U-en zufolge ihrer Unterwürfigkeit unter die Staatsgewalt aufliegen, werden unter der Bezeichnung staatsbürgerlicher Gehorsam od. Unterthanentreue zusammengefaßt. Dieser staatsbürgerliche Gehorsam ist aber kein blinder od. unbedingter (Obedientia, mere passiva), sondern durch den Zweck u. Begriff des Staates u. die danach festgestellten Rechte der Staatsgewalt begrenzt. Wo u. insoweit daher die Verfügungen der Staatsgewalt durch die Verfassung an bestimmte Voraussetzungen u. Formen gebunden sind, da wird die Pflicht des Gehorsams auch durch das Dasein dieser Voraussetzungen u. Formen bedingt (vgl. Antimacchiavell od. über die Grenzen des bürgerlichen Gehorsams, 2, Aufl. Halle 1796; Feuerbach, Antihobbes od, über die Grenzen der höchsten Gewalt, Erf. 1803). Im Zweifel streitet jedoch die Vermuthung für die Rechtlichkeit u. Verfassungsmäßigkeit der Anordnungen der Staatsgewalt; wo aber die Anordnungen gegen die Sittlichkeit od. das Wort Gottes verstoßen, od, wo dieselben direct der Landesverfassung zuwiderlaufen, da wurde schon zur Reichszeit überall in den deutschen Landen die Verweigerung der Unterthanentreue als gerechtfertigt angesehen. Durch eine solche Weigerung, insofern sie nur nicht zugleich mit Drohung od. Gewaltanwendung verbunden ist (sogen, passiver Widerstand), wird daher auch an sich kein Verbrechen u. keine strafbare Handlung begangen; der U. setzt sich dadurch zunächst nur nach Umständen erecutorischer Maßregeln aus. Dagegen kann der U. sofort in Strafe genommen werden, wenn er, obschon ohne Gewaltanwendung od. Drohung, fortfährt Handlungen vorzunehmen, welche ihm unter Strafandrohung von einer Behörde innerhalb der gesetzlichen Grenzen ihrer Strafandrohungsbefugniß für den Fall des Ungehorsams angedroht worden sind. In keinem Falle kann der U. zu einem thätigen (activen) Widerstand gegen landesherrliche od. andere obrigkeitliche Befehle für berechtigt geachtet werden, weil eine solche Berechtigung der Staatsgewalt als der höchsten Gewalt (Suprema potestas) im Staate widerstrebt. Auch wenn der U. von der Unrechtmäßigkeit einer Maßregel überzeugt ist, hat er nur das Recht der Vertheidigung dagegen mittelst Beschwerde od. Klage, zunächst mit Einhaltung des Instanzenzugs bei den vorgesetzten Behörden, wenn die Maßregel von einer niederen Behörde ausging, od., wo die Verletzung von den obersten Behörden ausging, durch Beschwerde bei dem Landesherrn, bei den Landständen u. in den zum Deutschen Bunde gehörigen Staaten auch beim Bundestag, insofern sich die Verletzung als eine Verweigerung der Justiz charakterisirt. Außer der Pflicht zum bürgerlichen Gehorsam überhaupt liegt allen U-en noch die Pflicht unbeschränkter Gerichtspflichtigkeit, die Pflicht die für den Staat nothwendigen persönlichen Dienste (daher die Militärpflicht, die Landfolge etc.) u. die Pflicht an der Tragung der Staatslasten Theil zu nehmen, ob, soferne ihnen nicht durch Gesetze od. Privilegien in einer od. der anderen Beziehung Befreiungen zukommen. Über die allgemeinen Rechte der U-en vgl. Grundrechte. Die Begründung des wirtlichen Unterthanenverhältnisses mit dessen Rechten u. Pflichten erfolgt regelmäßig durch Geburt von einem Landesunterthanen, wobei bezüglich der Unehelichen die Unterthanenschaft der Mutter, sonst die des Vaters entscheidet, u. durch Einbürgerung. Letztere kann wieder geschehen durch ausdrückliche Aufnahme, wozu auch die Anstellung eines Ausländers im Staatsdienst gehört; durch die Verheirathung einer Ausländerin mit einem Inländer, endlich auch stillschweigend, indem particularrechtlich öfters der eine bestimmte Zeit, z.B. zehn Jahre, hindurch fortgesetzte wesentliche Aufenthalt innerhalb des Staatsgebietes der wirklichen Aufnahme gleichgestellt ist. Zur mehren Bestärkung der Landesunterthänigkeit muß meistens von denjenigen, für welche die Unterthanenschaft schon durch die Geburt begründet ist, nach erlangter Volljährigkeit od. auch schon früher, z.B. nach vollendetem 18. Lebensjahre, von später Aufgenommenen aber bei der Aufnahme der herkömmlich od. landesverfassungsmäßig normirte Huldigungs-, Staatsbürger- od. Unterthaneneid (Homagium, in Erbmonarchien auch Erbhuldigung genannt, im Gegensatz des Vasallagium od. Lehnseides) geleistet werden. Doch wird derselbe nach allgemeiner Sitte nur von den männlichen U-en gefordert. Manche Verfassungsurkunden lassen denselben bei jedem Regentenwechsel wiederholen; zuweilen ist in denselben auch die Beobachtung der Verfassung mit aufgenommen. In dem Huldigungseide liegt übrigens, wie in jedem promissorischen Eide, nur eine religiöse u. somit moralische Bestärkung einer schon an sich bestehenden Verbindlichkeit. Es ist daher, daß ein U. den Huldigungseid noch nicht geleistet hat, kein Grund zu finden, den U., so lange bis dies geschehen, von der Ausübung der politischen Rechte auszuschließen, sofern dies nicht eine Verfassungsurkunde ausdrücklich so bestimmt. Ebenso wenig kann es dem U. bei einer Anschuldigung des Hochverrathes od. eines anderen Staatsverbrechens zur Entschuldigung gereichen, wenn er zur Zeit der strafbaren Handlung noch keinen Unterthaneneid geleistet haben sollte. Die Erlöschung des Unterthanenverhältnisses erfolgt überall durch freiwillige Auswanderung (s.d.), welcher öfters der Eintritt in einen fremden Staatsdienst u. die Verheirathung mit einem Ausländer gleichgestellt ist. Als eine andere Art der Erlöschung der Unterthanenschaft kam früher noch öfters die bes. in der Peinlichen Halsgerichtsordnung Karls V. häufig angedrohte Strafe der Landesverweisung vor, welche jedoch gegenwärtig überall aufgehoben ist. Selbst die Auslieferung eines Landesunterthanen zum Zwecke der Bestrafung an einen anderen Staat ist durch die neueren Criminal- u. Verfassungsgesetze allgemein untersagt. Verschieden von der Erlöschung der Unterthanenschaft ist aber der bloße Verlust od. die Suspendirung des activen Staatsbürgerrechtes. Beides kann eintreten, ohne daß die Unterthanenschaft verloren geht, z.B. der gänzliche Verlust als Strafe von Criminalverbrechen, die zeitweilige Aufhebung in Folge einer verhängten Criminaluntersuchung od. wenn Concurs ausgebrochen od. eine Curatel angeordnet worden ist. Sogenannte zeitige Landesunterthanen (Subditi temporarii) genießen zwar den Schutz der Gesetze, sind aber (abgesehen von der Verpflichtung zur Beobachtung der Criminal-[263] u. Polizeigesetze, u. von den aus unerlaubten Handlungen u. anderen Verhältnissen entspringenden besonderen Gerichtsständen, so wie von den gerade für Ausländer, z.B. bezüglich des Gewerbebetriebes, der Bedingungen des Aufenthaltes etc. erlassenen Verordnungen) der Justiz-, Finanz- u. Militärgewalt des Staates, wo sie sich aufhalten, nicht unterworfen. Vgl. Moser, Von der Landeshoheit in Ansehung der U-en, Personen u. Vermögens, 1773.

Quelle:
Pierer's Universal-Lexikon, Band 18. Altenburg 1864, S. 262-264.
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