Electĭo

[610] Electĭo (lat.), Wahl, Auswahl; E. fori, die Auswahl des Gerichtsstandes, s.d.; bes. das Recht eines Reichsstandes, welcher, wenn er verklagt werden sollte, zu bestimmen hatte, vor welchem der beiden höchsten Reichsgerichte er Rechtnehmen wolle; E. legati, die durch letzten Willen Einem überlassene Wahl unter verschiedenen Dingen, s. Legatum electionis; E. per compromissum, Vereinigung der Wahlberechtigten dahin, daß ein Anderer, von ihnen bestimmt, wählen soll.

Quelle:
Pierer's Universal-Lexikon, Band 5. Altenburg 1858, S. 610.
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