[231] Gerichtsstand (Forum), nennt man das Verhältniß einer Rechtssache od. von Personen in ihren Rechtssachen, vermöge dessen die rechtliche Untersuchung, Erörterung od. Entscheidung derselben vor ein bestimmtes Gericht gewiesen, dieses letztere selbst für diese Sachen od. Personen mit Gerichtsbarkeit versehen ist. Der Begriff des G-s steht daher gegenüber dem Begriffe der Competenz (Gerichtszwang), insofern man darunter die Befugniß eines Gerichtes versteht, in einer bestimmten Rechtssache od. über bestimmte Personen in ihren Rechtssachen Gerichtsbarkeit auszuüben. Wäre in einem Lande nur ein Gericht vorhanden, so würden die Begriffe von Gerichtsbarkeit u. G. zusammenfallen. Der Regel nach macht indessen schon der größere Umfang eines Landes die Bildung mehrerer geographischer Bezirke, für welche dann je ein ordentliches Gericht bestellt wird (Gerichtsbezirke), nothwendig; außerdem geben auch mancherlei Verhältnisse, wie die besondere Sachkenntniß, welche bei manchen Rechtssachen vorausgesetzt wird, politische Vorrechte gewisser Volksklassen, disciplinare Rücksichten etc. Veranlassung, daß für dieselben eigene Gerichte niedergesetzt werden, u. das Instanzenverhältniß, vermöge dessen durch Einwendung von Rechtsmitteln eine nochmalige Prüfung des ersten Erkenntnisses u. Fällung einer zweiten Entscheidung an Stelle der ersten verlangt werden kann, bedingt die Einsetzung oberer u. niederer Gerichte. Die Grundsätze über den G. haben hiernach die Aufgabe festzustellen, bei welchem Gerichte jede einzelne vorkommende Sache zu erörtern u. zu entscheiden sei. Diese Grundsätze sind aber verschieden für den Civil- u. für den Criminalproceß.
I. Im Civilproceß sind durch die Gesetze zwar allen Unterthanen u. für alle Rechtssachen bestimmte Gerichtsstände angewiesen; dem Charakter des Civilprocesses entspricht es aber, daß damit die Möglichkeit nicht ausgeschlossen ist, durch den übereinstimmenden Willen der Parteien auch ein nicht gesetzlich zuständiges Gericht für die Entscheidung der Sache anzurufen u. sich freiwillig demselben zu unterwerfen. Hiernach unterscheidet man zunächst einen gesetzlichen (Forum legale) u. einen gewillkürten G. (F. prorogatum s. conventionale). Die gesetzlichen Gerichtsstände werden selbst wieder eingetheilt in ordentlichen (F. ordinarium) u. außerordentlichen (F. extraordinarium), indem man von dem letzteren alsdann spricht, wenn ausnahmsweise eine Streitsache sofort an den höheren Richter gebracht werden kann, während ordentlicher Weise in jeder Sache zunächst ein Gericht erster Instanz angegangen werden muß; dann mit Rücksicht auf den Umfang der Anwendbarkeit in allgemeine (F. generale) u. besondere Gerichtsstände (F. speciale), je nachdem bei einem Gerichte regelmäßig alle wider eine Person zu richtenden Klagen od. nur gewisse Arten derselben angestellt werden können; endlich in gemeine (F. commune), bei denen das Gesetz eine allgemeine Rechtsregel aufstellt, u. befreite, privilegirte Gerichtsstände (F. privilegiatum), bei denen für gewisse Klassen von Personen od. Sachen (daher F. privilegiatum ratione personarum od. causarum) zur Auszeichnung od. Begünstigung eigene Gerichte, gewöhnlich die höheren, eingerichtet sind. Die einzelnen Gerichtsstände, welche gemeinrechtlich vorkommen, sind folgende: a) Der G. des Wohnortes (F. domicilii), welcher auf dem Grundsatz beruht, daß in der Regel Jeder vor dem Untergerichte, in dessen Bezirk er seinen dauernden Wohnsitz hat, auf alle wider ihn erhobenen Klagen sich einlassen u. vertheidigen müsse. Es bildet dieser G. daher ein F. generale u. F. commune; der Begriff des Wohnsitzes aber bestimmt sich dabei einestheils nach dem wirklichen Aufenthalt am Orte u. anderntheils nach der Absicht auch an diesem Orte zu bleiben, welche sowohl ausdrücklich als durch concludente Handlungen erklärt sein kann. Gewisse Personen haben aus Gründen des öffentlichen Rechtes ein nothwendiges Domicil, wie z.B. Soldaten u. Staatsdiener am Orte, wo sie stationirt sind, Gefangene am Straforte; Ehefrauen u. eheliche Kinder folgen dem G-e des Ehemannes, resp. des Vaters. Das daneben noch im Römischen Recht vorkommende F. originis, wonach ein ähnlicher allgemeiner G. auch für alle einer gewissen Stadtgemeinde angehörigen Bürger vor dem Gericht dieser Gemeinde, für alle römischen Bürger in Rom als dem gemeinsamen Vaterlande begründet war, ist heut zu Tage antiquirt. b) Als Fora communia specialia kommen vor: aa) der G. der belegenen Sache (F. rei sitae), wonach dingliche Klagen, so wie die auf Erwerbung, Schutz u. Wiedererlangung des Besitzes einer beweglichen od. unbeweglichen Sache gerichteten Rechtsmittel vor demjenigen Gerichte zu erheben sind, in dessen Bezirke sich der Gegenstand befindet. Nach Canonischem u. nach älterem Deutschen Rechte war dieser G. für solche dinglichen Klagen sogar ein ausschließlicher; nach Römischem Recht concurrirt derselbe aber electiv mit dem F. domicilii, so daß der Klagende die Wahl hat, ob er seine dingliche Klage vor diesem od. jenem Forum verfolgen will, u. dem hat sich auch der neuere Gerichtsgebrauch angeschlossen. bb) Der G. des Vertrags (F. contractus), von welchem der G. der Verwaltung (F. administrationis gestae) nur eine Unterart bildet, ist in dem Gerichte des Ortes begründet, wo nach der Absicht der Contrahenten der Vertrag erfüllt werden soll, so daß dort dann alle persönlichen Klagen, welche aus dem Vertrage originiren, erhoben werden können. Früher galt über diese G., daß derselbe in dem Gerichte des Ortes begründet sei, in welchem der Vertrag geschlossen worden sei, u. daß er nun auf das Gericht des Erfüllungsortes übergehe, wenn die Contrahenten hiefür ausdrücklich einen anderen Ort bestimmt hätten; vgl. Albrecht, Über das Motiv des F. contractus, Würzb. 1845. Gewöhnlich wird auch als Bedingung der Anwendbarkeit dieses G-s aufgestellt, daß der Verpflichtete sich zur Zeit der Klaganstellung entweder persönlich am Orte des geschlossenen Vertrages befinden od. dort Vermögen besitzen müsse. Der G. concurrirt übrigens ebenfalls electiv mit dem G. des Wohnsitzes. cc) Der G. des Vergehens (F. delicti commissi) läßt die Erhebung von Klagen, welche aus[231] einem Delicte herrühren u. auf Privatstrafe, Schadensersatz etc. gerichtet sind, in dem Gerichte des Ortes zu, wo das Delict verübt wurde. Nach Römischem Rechte war dies Forum exclusiv; das heutige Recht läßt aber die elective Concurrenz mit dem G-e des Wohnsitzes zu. dd) Der G. des inneren Zusammenhanges der Sachen (F. connexitatis materialis s. continentiae causarum ex connexitate) beruht auf dem Satze, daß, wenn mehrere Streitsachen in einem solchen Zusammenhange mit einander stehen, daß die eine nicht ohne Nachtheil vor einem anderen Gerichte verhandelt u. entschieden werden kann, dieselben, auch wenn sonst für jede derselben ein anderes Gericht zuständig sein würde, doch vor demselben Gericht verhandelt u. entschieden werden sollen. ee) Der G. der Widerklage (F. reconventionis) verpflichtet denjenigen, welcher einen Anderen bei einem bestimmten Gerichte belangt, dazu, daß er es sich gefallen lassen muß, vor demselben Gerichte auch von seinem Gegner belangt zu werden, gesetzt auch, daß er sonst nicht diesem Gerichte unterworfen wäre. Nur wird dabei vorausgesetzt, daß das Gericht für den Gegenstand einer solchen Widerklage überhaupt Gerichtsbarkeit besitzt, u. daß die Widerklage noch im Laufe des Vorprocesses erhoben werde; ist sie aber einmal rechtzeitig erhoben, so kann dann selbst ein Verzicht auf die Fortsetzung des Vorprocesses den bezüglichen G. nicht aufheben. ff) Unter dem G. des Arrestes (F. arresti) wird endlich gewöhnlich der Satz verstanden, daß jedes Gericht, welches auf Anrufen einer Partei Verhaft od. Vermögensbeschlag rechtskräftig erkannt habe, dadurch auch für die Hauptsache, wenn es auch sonst für dieselbe nicht competent sein sollte, Jurisdiction erlange. c) Als privilegirte Gerichtsstände u. zwar aa) als persönlich privilegirte kommen gemeinrechtlich vor der G. der Mediatisirten u. der Mitglieder des ehemaligen Reichsadels, denen derselbe in Gemäßheit des Artikels XIV. der Deutschen Bundesacte vor den höheren Gerichten des Landes zugesichert ist; der G. der Geistlichen vor den geistlichen Gerichten, welcher indessen in neuerer Zeit fast überall nur noch bei rein geistlichen Angelegenheiten stattfindet; u. der G. der akademischen Bürger vor den Universitätsgerichten, welcher aber neuerdings ebenfalls, wie der früher vielfach particularrechtlich vorkommende besondere G. der Civilbeamten u. Militärpersonen, meist aufgehoben od. doch bedeutend eingeschränkt worden ist. bb) Sachlich privilegirte Gerichtsstände kommen gemeinrechtlich den Klagen gegen den Fiscus meist vor den höheren Gerichten, den kirchlichen Sachen vor den geistlichen Gerichten u. den Lehnssachen vor den Lehnhöfen zu. Doch hat die neuere Zeit auch diese Privilegien meist abgeschafft, dafür aber eine andere Art der privilegirten Gerichtsstände für solche Sachen geschaffen, welche, wie Berg-, Handels-, Gewerbe-, Seesachen, besondere technische Kenntnisse bei dem Richter voraussetzen. Diese sachlich privilegirten Gerichtsstände sind dann auch meist exclusiv; der persönlich privilegirte G. dagegen vertritt bezüglich der privilegirten Klassen das Forum domicilii. d) Außerordentliche Gerichtsstände kennt das Gemeine Recht, nachdem der im Römischen Recht begründete G. der mitleidswürdigen Personen (Unmündige, Wittwen, Gebrechliche) vor dem Regenten nach jetziger Gerichtsverfassung unanwendbar geworden ist, bes. aus zwei Gründen: a) wegen Einheit des Klaggrundes (F. continentiae causarum ex identitate), wobei man noch ein F. ex identitate personali u. reali unterscheidet. Nach dem ersteren ist derjenige, welcher mehrere ihm aus demselben Grunde Verpflichtete, die aber verschiedenen Gerichten unterworfen sind, berechtigt, dieselben mit einer Klagschrift vor dem gemeinschaftlichen Obergericht zu belangen. Der zweite, indeß wegen Mangels einer besonderen reichsgesetzlichen Vorschrift vielfach bestrittene G. erlaubt dem Kläger das Obergericht dann anzugehen, wenn er mehrere in verschiedenen Untergerichtsbezirken zerstreut liegende Sachen mit einer u. derselben dinglichen Klage von einem Beklagten in Anspruch nehmen will; b) wegen Verhinderung des eigentlich competenten Untergerichtes, z.B. wegen Perhorrescenz desselben, wegen eigenen Interesses des Richters an der streitigen Sache, wegen hartnäckiger Justizverweigerung od. eines gänzlichen Gerichtsstillstandes (, Justitium) bei demselben. Der Regel nach wird dann aber von dem angerufenen Qbergerichte nur eine andere Untergerichtsbehörde beauftragt, welche dann die Sache kraft ertheilter Commission zu entscheiden hat (s.u. Gerichtsbarkeit). e) Der gewillkürte od. prorogirte G. endlich setzt zu seiner Gültigkeit, außer der Vertragsfähigkeit der Parteien, nur die Einwilligung der. Parteien u. die Wahl eines mit Jurisdiction versehenen inländischen Gerichtes voraus. Der gewählte Richter ist an sich zur Übernahme der Instruction u. Entscheidung nicht verpflichtet; eben so wenig ist aber der eigentlich competente Richter berechtigt, der Prorogation etwa wegen Entziehung von Sporteln etc. zu widersprechen. Bei mehreren zugleich zur Auswahl freistehenden Gerichtsständen hat der prorogirte G. vor dem gesetzlichen stets den Vorzug. Im Übrigen steht es, wenn nicht für den Rechtsstreit, wie bei den sachlich privilegirten Gerichtsständen, ausnahmsweise der G. ein exclusiver ist, dem Kläger frei, welchen der mehreren im einzelnen Falle etwa begründeten Gerichtsstände er angehen will. Sollten aber, wie es namentlich bei den Theilungsklagen vorkommt, mehrere Personen in der Lage sein, in derselben Rechtssache die Rolle des Klägers übernehmen zu können, so entscheidet dann die Prävention, d.h. die ausschließliche Befugniß, die Streitsache zu verhandeln u. zu entscheiden, steht dann demjenigen Gerichte zu, welches von einer Partei zuerst angerufen worden ist u. durch die frühere Ausübung seiner Gerichtsbarkeit den anderen Gerichten zuvorkommt.
II. Auf dem Criminalproceß kehren die verschiedenen Eintheilungen der Gerichtsstände, wie sie oben aufgeführt wurden, im Ganzen wieder; nur stellen sich die damit verbundenen Begriffe hier insofern etwas verschieden heraus, als die Competenz des Gerichtes objectiv nicht auf Civilklagen, sondern auf Untersuchung u. Bestrafung von Verbrechen gerichtet ist. Hiernach gestaltet sich z.B. der Unterschied zwischen gemeinem u. privilegirtem G. dahin, daß der erstere für Vergehen u. Verbrechen jeder Art die allgemeine Regel bildet, der privilegirte G. dagegen nur für bestimmte Gattungen von Verbrechen, od. für, an bestimmten Orten verübte Verbrechen od. für Verbrechen bestimmter [232] Stände Anwendung erleidet; der Unterschied von generellem u. speciellem G. besteht insofern, als der erstere bei jedem Verbrechen die Regel bildet, der andere aber daneben noch für bestimmte Fälle u. unter Hinzutritt gewisser Voraussetzungen begründet wird. Die einzelnen Arten der Gerichtsstände sind aber hierbei folgende: a) als genereller gemeiner G. besteht der G. des begangenen Verbrechens od. der Begangenschaft (F. delicti commissi), welcher da begründet ist, wo die verbrecherische Handlung zur Ausführung gelangte. Bei einem blos versuchten Verbrechen ist das Gericht als Forum delicti commissi competent, in dessen Bezirk die letzte Versuchshandlung vorgenommen wurde; eben so bei einem fortgesetzten Verbrechen das Gericht des Ortes, wo der Verbrecher die Übertretung des Strafgesetzes zum letzten Mal beging. b) Als specielle Gerichtsstände kommen daneben noch vor: aa) der G. der Ergreifung (F. deprehensionis), welcher bei dem Gerichte begründet ist, in dessen Bezirk der Verbrecher ergriffen wird, um wider ihn kraft eigener Zuständigkeit die Untersuchung einzuleiten; bb) der G. des Wohnortes od. Aufenthaltes des Verbrechers, welcher indessen gemeinrechtlich nur insofern stattfindet, als ein im Auslande verübtes Verbrechen im Inlande zur Bestrafung zu ziehen ist; u. cc) der G. der Connexität, welcher theils in der Weise vorkommt, daß das Gericht, welches einen Verbrecher wegen eines in seinem Bezirk verübten Verbrechens in Untersuchung genommen hat, eben dadurch auch zur Untersuchung aller übrigen von demselben Angeschuldigten in anderen Gerichtsbezirken begangenen Verbrechen zuständig wird; theils in der Weise, daß die Zuständigkeit eines Gerichtes über den Haupturheber eines Verbrechens zugleich die Competenz gegen alle Gehülfen u. sonstigen Mitbetheiligten, selbst wenn ihre Mitwirkung in andere Gerichtsbezirke fallen sollte, an sich zieht. Gemeinrechtlich läßt sich dieser G. nicht begründen. c) Die privilegirten Gerichtsstände sind, so weit das Privilegium auf gewisse Stände sich bezieht, im Criminalprocesse die nämlichen, wie im Civilprocesse. In Bezug auf Sachen u. den Ort kommen derartige Privilegien aber für den Criminalproceß gemeinrechtlich gar nicht, sondern nur particularrechtlich vor, u. sind auch hier, als mit der neueren Gerichtsverfassung unverträglich, zugleich mit den persönlichen Privilegien aufgehoben worden. Nur für den Militärstand ist wegen der nothwendigen strengeren Subordination u. mancher diesem Stand eigenthümlichen Verbrechen der privilegirte G. meist beibehalten worden. d) Anlaß zur Bestellung eines außerordentlichen G-s kann im Criminalprocesse außer den schon oben angegebenen Gründen der Verhinderung des eigentlich competenten Richters auch noch der Zweck einer Erleichterung u. Beschleunigung des Verfahrens, so wie das Interesse der öffentlichen Sicherheit bieten. Da indessen als Grundsatz festzuhalten ist, daß Niemand seinem ordentlichen Richter ohne Noth entzogen werden dürfe, so sind diese Fälle stets auf das äußerste Bedürfniß, z.B. im letzteren Falle nur wegen Besorgniß vor gewaltsamen Störungen, Mangel an hinreichenden Hastlocalen etc. zu beschränken; bei erheblicheren Verhinderungen, z.B. bei Besorgniß vor feindlichen Überfällen, im Falle wirklichen Aufruhrs, im Kriegszustande etc. treten eigene Ausnahmsgerichte (s.d.) ein. e) Ein prorogirter G. kann nach der Natur des Strafprocesses nicht verstattet werden. Bei der Concurrenz mehrerer für dieselbe Untersuchung an sich competenter Gerichtsstände unterscheidet auch hier die Prävention, d.h. hier dasjenige Gericht wird zur wirklichen Untersuchung u. Entscheidung zuständig, welches der Zeit nach zuerst von seiner Zuständigkeit Gebrauch gemacht hat, den Fall ausgenommen, wo gerade diese Concurrenz vielleicht Veranlassung wird, zur Vereinfachung der Sache einen besonderen außerordentlichen G. einzusetzen.
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