[812] Erbamt, ein Amt, welches in einer Familie forterbt. Im Deutschen Reiche waren Reichserbämter diejenigen, welche den Erzämtern (s.d.) beigegeben waren u. deren Inhaber die Erzämter im Fall deren Behinderung vertraten. So war der älteste Graf von Pappenheim Erbamtsmarschall, d.i. Vertreter des Kurfürsten von Sachsen, als des Erzmarschalls, u. der 2. Erbmarschall der älteste Graf Löser; Erbkämmerer, vormals die Weinsberg, dann die v. Falkenstein, endlich der Graf von Hohenzollern; Erbschatzmeister, der Graf von Sinzendorf; Erbschenk, vormals die Grafen von Limburg (in Franken), dann der Graf von Althann; Erbtruchseß (Erbküchenmeister), früher die v. Nortenberg u. die v. Saldeneck, zuletzt der Graf Truchseß von Waldburg. Außerdem gab es noch mehrere nicht an Erzämter geknüpfte E., so Erbpostmeister od. Erbgeneraloberpostmeister, die Fürsten von Thurn u. Taxis, Obristpostmeister, die Grafen von Paar, Erbthürhüter, Freiherrn von Werthern in Thüringen, Erbfischmeister, Grafen von Wernigerode, Erbmünzmeister, Grafen von Springenstein seit 1672, Erbcapellan, der Propst von St. Pölten. Wie der kaiserliche Hof, so hatten auch sämmtliche Kurfürsten, Erzbischöfe, Bischöfe, Herzöge, Stiftsprälaten, Abteien u. andere Reichsstände ihre Erbmarschälle, Erbschenken, Erbdrosten, Erbjägermeister, Erbküchenmeister etc., ja in Österreich jede einzelne Provinz (Österreich, Steyermark, Kärnten, Krain, Tyrol) ihre eigenen Erbämter.