[813] Erbgerechtigkeit, 1) so v.w. Erbrecht; 2) Recht, welches Einem erblich zusteht; 3) (Bergb.), die sämmtlichen Rechte eines Erbstollenbesitzers; sie werden dadurch erlangt, daß ein Stollen in einer Gewerkschaft die Erbtiefe von 7 Lachter u. 1 Spanne einbringt. Ist dieß erfolgt, so erhält er von der Gewerkschaft den vierten Pfennig, d.h. den vierten Theil seiner Kosten, als Entschädigung, bezieht ferner das Stollnenntet od. Achtzehntel wegen herbeigeführter Wetter u. Wasserlosung u. endlich steht ihm der Stollhieb auf die gesetzlichen Dimensionen des Erbstollens von 11/2 Lachter Höhe u. 5/2 Lachter Weite frei.