[872] Erwerbart (Modus acquirendi), die Thatsache, durch welche eine Sache erworben wird; diese Thatsache besteht entweder in zugleich vorkommenden Handlungen des Erwerbenden u. Verlierenden (zweiseitige E.), od. in einseitigen Handlungen des Erwerbenden (einseitige E.), od. in zufälligen Umständen (zufällige E.). Soll die erworbene Sache rechtsgültiges Eigenthum werden, so muß der Erwerb selbst auf eine anerkannte Art geschehen sein, u. in dieser Beziehung sind zu nennen: Occupation, Tradition, Fruchterwerb, Adjudication, Specification, Verjährung, Accession (s.d.a.). Die E. eines einzelnen Rechts od. einer einzelnen Sache wird eine besondre (M. a. singularis), die eines Inbegriffs von Rechten u. Verbindlichkeiten eine allgemeine (B. a. generalis) genannt. Verschieden von der E. ist der Erwerbsgrund (Titulus acquirendi).