Friedebann

[718] Friedebann, Befehl des Richters, Ruhe u. Friede zu halten. Er wurde sonst stets vor Eröffnung des Gerichts, auch vor der Eröffnung des hochnothpeinlichen Halsgerichts, ausgerufen.

Quelle:
Pierer's Universal-Lexikon, Band 6. Altenburg 1858, S. 718.
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