Halsgericht

[886] Halsgericht, 1) so v.w. Criminalgericht; bes. 2) das Hochnothpeinliche H. (Endlicher Rechtstag), nach der älteren Criminalprocedur ein feierliches Schlußverhör, welches dem Acte der Hinrichtung eines verurtheilten Verbrechers unmittelbar vorherging. Das Hochnothpeinliche H. erhielt sich als ein Überbleibsel des alten Anklageverfahrens. Am Tage der Hinrichtung versammelte sich das Gericht (Richter mit Schöppen) auf einem freien Platz zu einer öffentlichen Sitzung, zu welcher der Verurtheilte meist in feierlicher Begleitung (oft unter Mitziehen der Schuljugend) abgeholt wurde Nach ausgerufenem Frieden klagte sodann der Scharfrichter den Verbrecher der That an, u. der Richter nahm sodann mit dem Verurtheilten ein kurzes articulirtes Verhör vor, um denselben namentlich zu einer öffentlichen Wiederholung seines Geständnisses, wenn er der That geständig gewesen war, zu veranlassen. Zum Schlusse wurde das Erkenntniß mit der landesherrlichen Bestätigung nochmals feierlich verkündet u. dann von dem Richter ein hölzerner Stab in drei Theile zerbrochen u. dem Verurtheilten vor die Füße geworfen. Nachdem sodann das H. in feierlicher Weise wieder aufgehoben worden war, wurde der Verurtheilte dem Scharfrichter übergeben, worauf meist sofort die Execution erfolgte. In den meisten neueren Gesetzgebungen ist dasselbe entweder ganz abgeschafft, od. doch mit einfacheren Solennitäten vertauscht worden. Beibehalten ist gewöhnlich nur die feierliche Ablesung des Erkenntnisses nebst den Bestätigungen des Obergerichtes u. Landesherrn; vgl. Hinrichtung u. Todesstrafe; 3) der Ort, wo an dem Verbrecher die Todesstrafe vollzogen wird.

Quelle:
Pierer's Universal-Lexikon, Band 7. Altenburg 1859, S. 886.
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