[758] Frohntanz, Tanz, z.B. in dem reußischen Städtchen Langenberg bei Gera, bei Gelegenheit der Rügegerichte im Freien getanzt, wobei den Tänzern Kuchen gereicht ward, der Gerichtsfrohn den Vortanz hatte u. Keiner den Tanz bei Strafe der Pfändung ausschlagen durfte; früher am zweiten, seit 1656 am dritten, seit 1728 am vierten Pfingstfeiertage. Man weiß nicht, was die Bedeutung dieses F-es ist, ob er wirklich eine Frohne ist (der Sage nach soll er von einem deutschen Kaiser Heinrich, welchem die dortigen Leute nicht ehrerbietig begegneten, zur Strafe eingesetzt worden sein), od. ob er vielleicht einer heidnischen gottesdienstlichen Feier seinen Ursprung verdankt. Diesen Tanz zu besuchen waren auch Unterthanen aus mehreren altenburgischen Dörfern genöthigt, da aber diese (bes. von Rüdersdorf) im vorigen Jahrh. längere Zeit nicht gekommen waren, so wurden sie von den Reußen, jedoch ohne Erfolg, verklagt. Der F. selbst wurde 1832 eingestellt. Vgl. S. Behr, Über das Wort Fron, Gera 1795.