[12] Gau (lat. Pagus), Abtheilung des Landes in Beziehung auf Kriegs- u. Gerichtswesen der alten Deutschen. In erster Beziehung bildeten sich Gaugenossenschaften zu Schutz u. Trutz gegen Feinde; in letzter Beziehung hielt ein Graf (Gaugraf) das Gericht (Gaugericht) über Streitigkeiten seiner Gaugenossen. Die Gaueintheilung blieb durch Deutschland bis ins 12. u. 13. Jahrh., wo dann die Grafschaften, deren eine od. mehrere einen G. ausmachten, immer mehr erblich wurden. Es gab größere (Landschaften) u. kleinere Gaue, so daß in den größern (z. B. in dem Pagus Thuringiae provinciae) auch kleinere vorkommen, wie z.B. der G. Nordthüringen. Die Benennung der Gaue waren verschieden entlehnt, so nach den Flüssen (Rheingau, Aargau, Pleisengau), nach der Himmelsgegend (Nordgau, Westergau), nach der Abstammung der Bewohner (Schwabengau, Hessengau) etc. Die Gaueintheilung Deutschlands ist zwar mehrfach der Gegenstand der gelehrten Forschung gewesen, wie von Spruner, Hänle, Waitz u.a., allein noch zu keinem festen Resultat gekommen; am meisten stimmen ihre Grenzen noch mit den Gerichtsamtsbezirken der spätern Zeit; vgl. Musäus. De causis cur divisio Germ. in pagos sensim desierit, Kiel 1778.