[55]Gefürstet, hieß zur Zeit der alten deutschen Reichsverfassung, wer die Würde als Fürst u. auch Mitgliedschaft auf Reichstagen hatte; so Gefürstete Äbte, s.u. Abt; Gefürstete Grafschaften dergleichen waren Tyrol u. Henneberg.
Quelle:
Pierer's Universal-Lexikon, Band 7. Altenburg 1859, S. 55.