Reichstag

[955] Reichstag (lateinisch Comitia, Diaeta), 1) die Ständeversammlung eines Reiches, um seine Angelegenheiten u. sein Bestes zu berathen. In diesem Sinne bestand u. besteht ein R. nicht nur in Deutschland, Polen, Ungarn u. Schweden, sondern auch das britische Parlament, die États généraux im sonstigen u. die Kammern dem jetzigen Frankreich, die Cortes in Spanien, das Parlament in Neapel u. die Versammlungen des zu einer organischen Landesvertretung berufenen Reichstags in Österreich waren u. sind R-e. 2) Der R. des Deutschen Reiches war die Versammlung des Kaisers [955] u. der Reichsstände in Person od. durch Abgeordnete zur Berathung der ihnen gemeinsam angehenden Sachen. Der Ursprung des R-s liegt in der alten deutschen Wehrverfassung. Bei den meisten Völkern der Germanen hatte in den ältesten Zeiten jeder freie Mann Antheil an der Landesgemeinde. Als die allgemeinen Volksversammlungen (Placita majora) abkamen u. dafür die Lehnsverfassung sich ausbildete, begab sich der, welcher in das Verhältniß eines Vasallen trat, dieses Rechtes u. übertrug dasselbe auf seinen Lehnsherrn, u. es stimmten nur die Lehnsgeber in dem Kriegsrath u. zum Besten des Ganzen. Als sich die kleineren Stämme zu den Völkerbündnissen der Sueven, Alemannen, Franken etc. verbanden, stimmten nur die Führer der Stämme, die Grafen u. Edlen, u. so kam es, daß, als aus der Theilung des Frankenreichs unter Ludwigs des Frommen Söhne das Deutsche Reich entstand, nur die Fürsten u. nächst ihnen, da sie meist des Krieges, nicht aber der eigentlichen Staatsverhandlungen kundig waren, die vornehmsten Geistlichen zum R. berufen wurden u. denselben ausmachten. Noch bestimmter bildete sich der R. unter den Sächsischen Kaisern seit Heinrich I. aus. Eine geschriebene Verfassung des R-s fand aber nicht statt, man verfuhr in Allem nach dem Herkommen. Der König versammelte den R., wo er gerade Hof hielt; diesen Hof konnte er in allen Städten halten, in welchen eine königliche Pfalz (Palatium) war, ebenso in allen Reichsstädten u. da, wo bischöfliche Residenzen waren. Unter den Sächsischen Kaisern wurden bes. norddeutsche Städte, am häufigsten Goslar u. Merseburg, bei den folgenden süddeutsche, meist Frankfurt, Regensburg u. Augsburg, hierzu gewählt. Ein festes Stimmverhältniß bestand in dieser frühen Zeit noch nicht. Aber nach Entstehung der Kurfürsten sonderten sich diese nach u. nach in ein eigenes Collegium, denen das Fürstliche Collegium gegenüber stand; seit der Mitte des 13. Jahrh. kamen auch die Reichsstädte, welche bis dahin an dem R-e keinen Antheil genommen hatten, hinzu. Bestimmtere Grundsätze über die Organisation des R-s stellte zuerst die Goldene Bulle Kaiser Karls IV. vom Jahr 1356 auf, indem sie namentlich die Zahl der Kurfürsten auf sieben festsetzte u. deren Rechte näher normirte, mehr noch die späteren Wahlcapitulationen u. der Westfälische Friede. Nach diesen geschriebenen Gesetzen u. dem Herkommen wuchsen die Rechte des R-s so, daß derselbe die Regierungsgewalt in Reichsangelegenheiten mit dem Kaiser gemeinschaftlich führte Der R. entschied über Religionssachen, Besorgung der Justiz u. des Polizeiwesens, Reichskriege, Reichsanlagen, Änderung des Matricularanschlags etc. Er sollte innerhalb des Deutschen Reiches gehalten werden; meist wählte man eine Stadt, u. der Kaiser berieth sich zuvor über den zu wählenden Ort u. über die Zeit mit den Kurfürsten. Die Goldene Bulle bestimmte jedoch, daß der Kaiser seinen ersten R. stets in Nürnberg halten sollte; befolgt wurde dies jedoch nicht. Nur der Kaiser konnte R-e ausschreiben, Kurfürsten durften jedoch, wenn sie den R. für nöthig hielten, den Kaiser hieran mahnen. Das Ausschreiben geschah ehedem in offenen, später in versiegelten Schreiben an jeden Reichsstand besonders. An Unmündige erfolgte das Ausschreiben durch Einladung des Vormundes, war ein Bisthum erledigt, so wurde das Capitel eingeladen. Fürsten, welche gemeinschaftlich regierten, wurden zwar sämmtlich eingeladen, doch galt ihre Stimme nur einmal. Das Votum von Fürsten, welche mehre mit Stimmen versehene Reichslande besaßen, wurden für jedes bes. gezählt. Seit 1663 wurde kein neuer R. ausgeschrieben, indem der damalige R. in Regensburg permanent wurde. Schon seit Kaiser Friedrich III. nahm aber der R. den Charakter eines Gesandtencongresses an, indem die meisten Fürsten nicht mehr in Person erschienen; der Kaiser ließ sich durch einen Principalcommissarius vertreten, was seit 1663 stets ein weltlicher od. geistlicher Fürst war. Diesem war ein Staatsbeamter als Commissarius beigeordnet, welcher mit der eigentlichen Geschäftsführung betraut war. Beide erhielten ihre Vollmacht durch Commissionsdecrete. Das Directorium unter den Ständen hatte der Kurfürst von Mainz als Kurerzkanzler u. er publicirte die kaiserlichen Decrete, Memorialen der Reichsstände u. Privatpersonen mittelst Dictirens. Überdies ernannte sich Mainz einen beständigen Stellvertreter am kaiserlichen Hofe, den Reichsvicekanzler, welcher der eigentliche Reichsminister u. zur Contrasignatur berechtigt war.

Die Berathschlagungen erfolgten in drei von einander getrennten Reichstagscollegien. Im Kurfürstlichen Collegium, dessen Mitglieder sich durch Creirung neuer Kurfürsten zuletzt bis auf zehn erhoben, hatte Mainz das Directorium u. Sachsen forderte ihm seine Stimme ab. Im Fürstlichen Collegium (Reichsfürstenrath) waren zwei Bänke, die geistliche u. weltliche. Auf der geistlichen saßen der Ehre wegen Österreich u. Burgund, obschon sie weltliche Fürsten waren, vor allen geistlichen Fürsten. Auf dieser Bank saßen später auch die Vertreter des Deutschen u. Johanniterordens. Die protestantischen Bischöfe von Lübeck u. Osnabrück (wenn dieser alternirend protestantisch war), saßen auf einer Querbank. Auch die Reichsprälaten, seit 1640 in die Schwäbische u. Rheinische Bank getheilt, u. die Reichsgrafen, welche Anfangs eine Schwäbische u. Wetterauische Bank bildeten, zu denen 1651 noch eine Fränkische u. 1653 eine Westfälische Bank kam, saßen in diesem Collegium, die Prälaten auf der geistlichen, die Grafen auf der weltlichen Seite. Jede dieser Prälatenbänke zählte nur für Eine Stimme, welche Stimmen Vota curiata hießen. Die Zahl sämmtlicher Stimmen betrug in dem Fürstlichen Collegium bis zum Lüneviller Frieden 100, von denen 55 entschieden katholisch, eine (Osnabrück) bald katholisch, bald protestantisch war, da dies Fürstenthum abwechselnd einen katholischen u. protestantischen Bischof zum Landesherrn hatte. Das Directorium führten im Reichsfürstenrath abwechselnd Österreich u. Salzburg, doch hatte Mainz auch in diesem Collegium Vortrag. Zuerst stimmte Österreich, Salzburg u. Burgund, dann wurde ein geistlicher u. ein weltlicher Stand, wie sie saßen, vom Grafen von Pappenheim aufgerufen, u. da mehr weltliche waren, stimmten diese, wenn die geistlichen Stände zu Ende waren, der Reihe nach. Hinsichtlich mehrer Stimmen kamen dabei mannigfache Alternationen nach feststehenden Ordnungen zur Anwendung, d.h. es ging hiernach bald der eine, bald der andere Stand im Stimmen vor. Sechs weltliche Fürstenhäuser, welche vorzugsweise die alternirenden Häuser hießen (Pommern, Mecklenburg, Württemberg, Hessen, Baden u. Holstein-Glückstadt) alternirten in dieser Weise nach zehn verschiedenen Ordnungen (sogen. Strophen). [956] Dann wurden die Directoren der Prälaten u. Grafenbänke auch wechselsweise zum Stimmen aufgerufen. Das dritte Collegium war das Collegium der Reichsstädte, deren bis z.B. 180351 auf dem R. Sitz u. Stimme hatten. Hier führte die Stadt, in welcher der R. gehalten wurde, also seit 1663 Regensburg, das Directorium. Die Verhandlungen erfolgten in zwei Bänken, der Rheinischen u. Schwäbischen Bank. Die erstere bildeten 14, die letztere 37 Städte. Davon wurden 13 als katholisch, 33 als protestantisch u. 5 als gemischt betrachtet. Die Berathungen geschahen in abgesonderten Zimmern, die Stimmenmehrheit entschied, ausgenommen in Religionssachen u. in solchen Dingen, wo die Stände in zwei Parteien getrennt waren, u. nicht als ein Staatskörperangesehen werden konnten. Hier wurde allgemeine Übereinstimmung od. ein gütlicher Vergleich gefordert. Hatte nun das Kurfürstliche od. Fürstliche Collegium seine Entschließung gefaßt, so zeigte es dies dem anderen an, was die Relation hieß; die darauf erfolgende Erklärung des andern Collegiums wurde die Correlation genannt. Beide Collegien setzten in solcher Weise darauf ihre gegenseitige Verhandlung fort, bis eine Einigung erfolgt war. War diese hergestellt, so ging die Sache nunmehr zu gleicher Re- u. Correlation an das Collegium der Reichsstädte. Vor dem Westfälischen Frieden war es indessen streitig, ob die Meinung des letztern Collegiums blos berathende Wirkung habe od. als zur Entscheidung mit berücksichtigt werden müsse. Im Westfälischen Frieden erst gestanden Kaiser u. Reichsstände den Reichsstädten Letzteres zu. Nur bei Aufnahme neuer Reichsstände in den Reichsfürstenrath u. bei Wiederverleihung heimfallender Reichslehen, welche die Reichsstädte nicht berührten, hatte dies Collegium auch spätet kein Stimmrecht. War nun eine verschiedene Ansicht in den Beschlüssen eines der drei Collegien, so wurde die Sache u. deren Gründe aufgezeichnet u. dem Kaiser zur Vermittelung gesendet. Wenn dem Kaiser die Vermittelung nicht gelang, so gab er endlich die Entscheidung u. ratisicirte dieselbe. Ein solcher Beschluß hieß, wenn alle drei Collegien mit dem Kaiser einig waren, ein Reichsschluß, wenn irgend eine differirende Ansicht vorhanden war, ein Reichsgutachten. Schon mit dem Lüneviller Frieden, welcher den Verlust des ganzen linken Rheinufers nach sich zog, kam die ganze Verfassung des R-s in völlige Zerrüttung, noch mehr nahm diese Zerrüttung durch den Reichsdeputationshauptschluß von 1803 zu, welcher allein von den 51 Städten 45 mediatisirte. Seitdem fiel der R. von selbst aus einander, bis er mit der Lossagung der Rheinbundsglieder (1. August 1806) u. der Niederlegung der Kaiserkrone Seitens des Kaisers Franz II. (6. August 1806) auch ein formelles Ende fand.

Quelle:
Pierer's Universal-Lexikon, Band 13. Altenburg 1861, S. 955-957.
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