[129] Gemeindehirt, der Hirt, welcher das Vieh einer ganzen Gemeinde hüten muß. Er hat seine Wohnung gewöhnlich in dem Gemeinde- od. Hirtenhause u. wird von den Gemeindegliedern nach Verhältniß der Grundstücke, welche sie besitzen, selten nach der Menge des Viehes, welches sie halten, bezahlt; geschieht die Bezahlung in Getreide, so heißt dies Hirtenschutt.