Gewissensvertretung

[328] Gewissensvertretung (Defensio conscientiae, Exoneratio c., Probatio pro exoneranda conscientia), wenn der, welchem im Civilproceß ein Haupteid zugeschoben ist, erklärt, daß er die Unwahrheit des Beweissatzes, über welchen ihm der Eid angetragen ist, durch andere Beweismittel darthun will. Er muß dann das substituirte Beweismittel gehörig antreten u. fortsetzen, er kann aber auch beim Mißlingen der G. zu dem Gebrauch des Eides zurücktreten u. den zugeschobenen Eid immer noch annehmen od. zurückschieben. Wird durch die G. der Beweis erbracht, so ist der Eid überflüssig u. unzulässig, u. es findet auch, da die G. ein Surrogat des Eides ist, nur indirecter, nicht auch ein directer Gegenbeweis (s. Beweis) Statt. Wird nur eine Wahrscheinlichkeit durch die G. bewirkt, so ist ein Juramentum necessarium (s. Eid) zulässig.

Quelle:
Pierer's Universal-Lexikon, Band 7. Altenburg 1859, S. 328.
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