Gnadenjahr

[428] Gnadenjahr, 1) (Annus gratiae), Jahr, während dessen nach dem Ableben eines Besoldeten dessen Erben, bes. Wittwen u. Kinder, noch die Einkünfte von einer Stelle beziehen; beschränkt sich nach Verfassung od. Umständen gewöhnlich nur auf ein halbes (Gnadenhalbesjahr), od. Vierteljahr (Gnadenquartal, vgl. Carenzjahr). Die Partikularkirchenrechte[428] enthalten die besonderen Bestimmungen über die dazu gehörenden Emolumente, über die genußberechtigten Personen, über die Berechnung u. Vertheilung etc.; 2) Zeitraum, in welchem einzelnen Unterthanen, wegen erlittenen unverschuldeten Schadens, in gleichen neuen Anbauern die Steuern erlassen werden; 3) so v.w. Jahr der Gnade.

Quelle:
Pierer's Universal-Lexikon, Band 7. Altenburg 1859, S. 428-429.
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