[709] Statuten, die für eine Gemeinde (Stadt-, Dorf-, Kirchengemeinde) od. sonstige Genossenschaft (Innung, Gesellschaft) bestehenden besonderen Bestimmungen, bes. insoweit dieselben die innere Verfassung der Gemeinde od. Genossenschaft regeln; in älteren Rechtsquellen (neuerdings auch wieder in Österreich) wird der Ausdruck auch zur Bezeichnung der Landes- od. Provinzialrechte. gegenüber dem Gemeinen Recht gebraucht Im Allgemeinen hat jede Genossenschaft die Befugniß, sich S. zu geben, insofern sie sich dabei innerhalb der bestehenden Prohibitivgesetze hält u. dabei die Rechtssphäre dritter Personen unberührt bleibt. Sollen durch die S. aber auch Rechte bestimmt werden, welche in die Rechtssphäre dritter Personen eingreifen, od. sollen dadurch Anordnungen getroffen werden, welche von den allgemeinen Landesgesetzen abweichen, so bedürfen sie zu ihrer Gültigkeit der landesherrlichen Genehmigung. In der früheren Zeit stand indessen nach den Grundsätzen der Autonomie (s.d.) manchen Corporationen, namentlich den Städten u. den Familien des hohen Adels, das Recht zu S. auch ohne landesherrliche Genehmigung zu erlassen, welche selbst in die Privatrechte vielfach eingriffen. Die Gemeindeordnungen. der neueren Zeit machen in dieser Beziehung meist Unterscheidungen in der Weise, daß minder wichtige statutarische Anordnungen, wie z.B. solche, welche sich nur auf Handhabung der niederen Polizei beziehen, von den Gemeinden auch ohne höhere Genehmigung getroffen werden dürfen, dagegen wichtigere, namentlich solche, welche die Besteuerung der Gemeindebürger, die Benutzung des Gemeindevermögens etc. betreffen, der höheren Genehmigung bedürfen.