Hatti-Scherīf

[87] Hatti-Scherīf (Hatt-i-Humajum), bei den Türken eine Cabinetsordre mit Signatur des Sultans, zur schleunigsten Vollziehung einer Sache od. eines Urtheils; es findet keine Einwendung od. Appellation gegen dasselbe statt. H. von Gülhanie, das türkische Grundgesetz vom 3. November 1830, s. Türken (Gesch.) u. Türkisches Reich. Der neueste H. ist der großherrliche Ferman vom 18. Februar 1856, durch welchen die Gleichstellung aller nichtmuselmanischen Unterthanen der Pforte mit den Muselmanen proclamirt wurde, s.u. Türkisches Reich.

Quelle:
Pierer's Universal-Lexikon, Band 8. Altenburg 1859, S. 87.
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