Immediat

[832] Immediat (v. lat.), 1) unmittelbar; 2) in der ehemaligen deutschen Reichsverfassung der Regierung des Kaisers u. Reichs unmittelbar unterworfen; daher Immediatbauern, Immediatstädte, Immediatstände, Immediatstifte, solche, welche bei der ehemaligen deutschen Reichsverfassung unmittelbar unter Kaiser u. Reich standen, so daß keine landesherrliche Gewalt zwischen beide trat. In den jetzigen Verfassungen bedeutet Immediatstadt eine solche, welche nicht in gutsherrlicher Abhängigkeit, sondern unmittelbar unter der landesherrlichen Obrigkeit steht; auch wohl eine solche, welche unmittelbar unter der Regierungsoberbehörde steht, im Gegensatz zu den Städten, welche ressortmäßig der Aufsicht von Unterbehörden unterworfen sind. Immediatcommission, Commission, welche nicht unter einem Collegium, sondern unmittelbar unter dem Landesherrn steht.

Quelle:
Pierer's Universal-Lexikon, Band 8. Altenburg 1859, S. 832.
Lizenz:
Faksimiles:
Kategorien:
Ähnliche Einträge in anderen Lexika