In casum

[841] In casum (lat.), für den Fall; so I. c. contraventionis, für den Übertretungsfall; I. c. necessitatis, für den Nothfall; I. c. succumbentiae, auf den Fall des Unterliegens, bes. sonst, wo bei der Appellation eine bestimmte Geldsumme vor Gericht eingezahlt werden mußte, die im Fall des Unterliegens verloren war.

Quelle:
Pierer's Universal-Lexikon, Band 8. Altenburg 1859, S. 841.
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