[841] In casum (lat.), für den Fall; so I. c. contraventionis, für den Übertretungsfall; I. c. necessitatis, für den Nothfall; I. c. succumbentiae, auf den Fall des Unterliegens, bes. sonst, wo bei der Appellation eine bestimmte Geldsumme vor Gericht eingezahlt werden mußte, die im Fall des Unterliegens verloren war.