[193] Jurisdiction (v. tat), 1) im Allgemeinen die Befugniß, Recht zu sprechen; daher so v.w. Gerichtsbarkeit (s.d.); 2) im alten Rom die Befugniß zu dem, was der Magistrat im ordentlichen Verfahren zur Einleitung des Processes zu thun hatte. Die J. kam nur den höheren Magistraten des römischen Volkes, in den italischen Städten den Duumvirn u. Präfecten, in den Provinzen den Proconsuln, Quästoren u. Procuratoren zu.