Kapplaken

[293] Kapplaken (Seew.), das Geld, welches der Capitän eines Kauffahrers noch über die bedungene Fracht, gleichsam für das Tuch zu einer Kappe, erhält, meistens 4–6 Procent der Fracht; dieses muß im Conoissement angemerkt sein.

Quelle:
Pierer's Universal-Lexikon, Band 9. Altenburg 1860, S. 293.
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