[293]Kapplaken (Seew.), das Geld, welches der Capitän eines Kauffahrers noch über die bedungene Fracht, gleichsam für das Tuch zu einer Kappe, erhält, meistens 46 Procent der Fracht; dieses muß im Conoissement angemerkt sein.
Quelle:
Pierer's Universal-Lexikon, Band 9. Altenburg 1860, S. 293.