Fracht

[450] Fracht (fr. Fret, im Mittelmeere Nolis, engl. Freight), 1) die Ladung, welche ein Frachtfahrer, d.h. Jemand, der aus dem Transport von Waaren[450] (Frachtgut) zu Lande u. auf Flüssen em Geschäft macht, od. ein Frachtschiffer, d.h. Jemand, der Waaren gegen Vergütung über See transportirt, einnimmt; 2) die Vergütung od. der Lohn (Fuhrlohn, Frachtgeld), welcher für den Transport bezahlt werden muß. Zwischen dem Frachtnehmer u. dem Absender der Waaren wird in der Regel ein Frachtvertrag abgeschlossen. Bei der Landfracht, die Flußschiffsfracht dazu gerechnet, erhält derselbe eine einfache Form als Frachtbrief. Dieser enthält außer dem Ort u. Datum der Ausstellung den Namen u. Wohnort des Frachtfahrers, Zeichen, Nummer, Gewicht, Anzahl u. Inhalt der Frachtstücke (Colli), Preis der bedungenen Fracht od. falls dieselbe vom Absender vorausbezahlt wurde, die Bezeichnung franco, die gleichfalls bedungene Lieferzeit, mit Angabe der Entschädigung, welche der Empfänger bei Nichteinhalten derselben vom Frachtfahrer zu fordern hat, die Bemerkung, daß die Frachtstücke in gutem Zustande geladen sind u. auch so wieder geliefert werden müssen, endlich die Unterschrift des Absenders u. die Adresse des Empfängers. Letztere wird auch auf die äußere Seite des zusammengebrochenen Frachtbriefes, welcher, außer in Österreich, nicht versiegelt sein darf, geschrieben, wo dann auch noch die Angabe etwaiger Nachnahmen des Absenders od. Spediteurs sowie der Versicherungssumme Platz findet, falls das Gut, wie es auf Eisenbahnen üblich ist, gegen Verlust od. Beschädigung versichert werden soll. Frachtbriefen, welche eine Zollgrenze passiren, muß eine genaue Declaration des Inhaltes der Frachtstücke beigegeben sein. Man bedient sich zu Frachtbriefen gedruckter Formulare. Bei Eisenbahnfrachtbriefen ist die Form derselben streng vorgeschrieben, u. manche Gesellschaften nehmen nur Frachtbriefe an, welche auf die von ihnen ausgegebenen Formulare geschrieben sind. Dieselben enthalten in der Regel die speciellen Bedingungen, unter welchen die Fracht übernommen wird, namentlich in Betreff der Höhe, der Vergütung für beschädigte od. verlorene aber nicht versicherte Güter. Die F. auf gewöhnlichem Fuhrwerk bezeichnet der Kaufmann als F. per Achse. Sie wird nach dem Gewicht berechnet, wenn nicht für die volle Ladung des Wagens eine Bauschsumme festgesetzt wurde. Bei Eisenbahnfracht differirt der Preis je nach der größeren od. geringeren Schnelligkeit des Transportes. Eilgut, d.h. Frachtstücke, die mit Personenzügen gehen, muß höher bezahlt werden als ordinäres Gut, auch kommt in manchen Fällen der Raum in Betracht, welchen die Güter einnehmen, so wie auch die Qualität derselben. Die F. ist fällig bei Ablieferung des Gutes, u. hat der Frachtfahrer im Fall der Zahlungsweigerung einen Regreß an dem Gute selbst. Die Frachtbriefe bei Seefracht heißen Connossamente (s.d.) od. wenn der Absender das ganze Schiff von dem Verfrachter für eine besondere Fahrt übernimmt, Charte-partie (s.d.). Die F. wird bei Schiffsladungen zwar in der Regel auch nur für die Güter bezahlt, welche tadelfrei den Bestimmungsort erreichen, doch kann der Schiffer auch für Güter, bei denen dies nicht der Fall war, die Fracht od. einen Theil derselben beanspruchen a) wenn dieselben wegen Beschädigung in einem Nothhafen verkauft werden mußten; in diesem Falle erhält der Schiffer nur einen Theil der Fracht (Distanzfracht), wofern nämlich das Schiff seine Fahrt nicht fortsetzen kann, also auch die übrigen Güter ausladen muß; b) für Güter, die zur allgemeinen Rettung über Bord geworfen werden mußten; c) für Güter, welche der Befrachter od. Empfänger in einem Nothhafen übernimmt, wenn er die Ausbesserung des Schiffes nicht abwarten will. Endlich gehört dazu auch die Fautfracht (s.d.). In den meisten Ländern ist die Versicherung der F. zulässig. Man geht dabei von der Ansicht aus, daß der Werth der Güter an ihrem Bestimmungsorte um den Betrag der Fracht höher sein muß, als am Ausgangshafen; die entgegenstehenden Gesetze in Frankreich, Spanien, den meisten italienischen Seestaaten u. Dänemark gründen sich darauf, daß man das Interesse des Schiffers u. Schiffsvolkes an der Erhaltung der Ladung nicht verringern dürfe, wie es durch die Versicherung der F. geschieht. Wird ein Schiff mit allen seinen Räumlichkeiten von dem Eigner für eine Fahrt vermiethet, so heißt der Miether Befrachter (Charterer) u. der Eigner Verfrachter, dagegen nennt man den Miether eines bestimmten Cubikraumes Ablader, Verlader od. Ladungsinteressent. Bei leichten Waaren wird die F. stets nach Cubikfuß, bei schweren nach Tonnen od. Lasten berechnet, namentlich wenn dieselben lose (d.h. ohne Emballage) verladen werden. Über das Verhältniß der Tonnenzahl zum Cubikinhalt der einzelnen Waaren hat man an großen Seeplätzen Frachttarife aufgestellt, welche die Reduction des Gewichtes auf den Raum, den eine Waare einnimmt, sehr bequem machen. Die F., welche ein Frachtfahrer od. ein Frachtschiffer am Bestimmungsorte der Ladung einnimmt, um sie an den Ort der Abfahrt zu bringen, heißt Rückfracht. An bedeutenden Hafenorten bedienen sich die Verfrachter häufig der Vermittelung von Agenten (Schiffsmakler) zum Abschluß von Frachtcontracten; die Frachtfahrer erhalten ihre F. meist durch Vermittelung der Spediteure od. Commissionäre. Seit dem Aufkommen der Eisenbahnen haben diese den bei weitem größten Theil der Landfracht an sich gebracht, u. die Kosten derselben sind bes. dadurch, daß die Eisenbahngesellschaften das Speditionsgeschäft selbst besorgen, um ein Bedeutendes verringert worden. Vgl. Münter, Frachtfahrerrecht, Hannover 1810, 2 Bde.

Quelle:
Pierer's Universal-Lexikon, Band 6. Altenburg 1858, S. 450-451.
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