Kirchenbuch

[503] Kirchenbuch, 1) so v.w. Agende; 2) Verzeichniß der an einer Kirche verrichteten kirchlichen Handlungen, der Taufen, Trauungen, Begräbnisse. Man hat früh schon etwas Ähnliches in den Diptychen (s. Diptychon), auch Libri memoriales genannt. Geregelter wurden die K-er erst nach der Reformation, beschränktem sich aber nur auf Angabe des rein Kirchlichen, des Tauftages u. der Pathen, des Begräbniß- und des Trauungstages Ausführlichere K-er sind erst seit dem 18. Jahrh. eingeführt worden, werden von dein Geistlichen od. Kirchner geführt u. außerdem gewöhnlich von dem Kirchner od., auf Dörfern, von dem Schullehrer in einem Duplicat für den Fall des Verlustes des Haupt-K-s gehalten. K-er haben volle Glaubwürdigkeit, u. aus ihnen werden von dem, welche das K. zu führen hat, die auch im bürgerlichen Leben etc. nothwendigen Nachrichten, die Kirchenzeugnisse, ausgezogen In mehreren Ländern gehören auch die Konfirmanden- u. Beichtbücher zu den K-ern.

Quelle:
Pierer's Universal-Lexikon, Band 9. Altenburg 1860, S. 503.
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