[598] Knappschaft, die sämmtlichen Hüttenleute eines Bergreviers; s. Bergleute 2); daher K. halten, von der K., an einem Orte zusammenkommen, um ihre Angelegenheiten zu verhandeln, einen feierlichen Aufzug zu halten u. einige Tage sich gemeinschaftlich zu ergötzen; geschieht nur nach Verlauf mehrer Jahre. Der Knappschaftschreiber besorgt die nöthigen schriftlichen Arbeiten für die K. u. führt die Rechnung bei der Knappschaftkasse, welche aus den Büchsenpfennigen, den regelmäßigen Beiträgen der Bergarbeiter u. Werkseigenthümer, die gewöhnlich beide gesetzlich genöthigt sind, der Knappschaftskasse beizutreten, u. Strafgeldern gesammelt u. bes. zu den Bergalmosen u. zur Unterstützung bergfertiger Arbeiter verwendet wird; sie steht unter Aufsicht u. Verwaltung der Knappschaftkassenvorsteher, welche meist (z.B. in Preußen u. Sachsen) zur Hälfte aus den Werkseigenthümern od. deren Stellvertretern u. zur anderen Hälfte aus den Bergältesten gewählt werden. Knappschaftälteste, s.u. Bergwerksverfassung a). Die Knappschaftsverhältnisse sind meist gesetzlich geregelt.