[238] Leibrentenvertrag (Contractus vitalitius), die vertragsmäßige Verpflichtung, bei welcher sich Jemand gegen Empfang eines Capitals od. eines nach seinem Geldwerthe bestimmten Gegenstandes einem Andern gegenüber verpflichtet, diesem od. einem Dritten auf Lebenszeit eine Jahresrente (Annui reditus) zu zahlen. In früherer Zeit war der L., meist mit Versicherung auf ein Grundstück, bei der Beschränktheit des Verkehrs mit baarem Gelde, ein häufiges Mittel, dem dadurch begründeten Mangel an Credit abzuhelfen u. zugleich das Verbot der Zinserhebung od. der Erhebung von höhern, als den gesetzlichen Zinsen zu umgehen. In neuerer Zeit ist derselbe hauptsächlich gebräuchlich geworden, um eine Versorgung für Angehörige, Waisen, Wittwen etc. herzustellen. Zu diesem Zwecke haben[238] namentlich die Assecuranzgesellschaften (s.u. Assecuranz) die Abschließung von Leibrentenverträgen in den Kreis ihrer Geschäfte gezogen. Auf der Basis von gegenseitig abgeschlossenen Leibrentenverträgen beruhen auch die Tontinen, d.i. Gesellschaften, bei welchen sich die Theilnehmer gegenseitig eine Leibrente mit dem Hinzufügen bestellen, daß der Antheil der Versterbenden an Capital u. Zinsen den Überlebenden zuwächst (s.u. Tontine); ebenso die Wittwenversorgungsanstalten, bei denen das zu zahlende Capital neben einem Aufnahmegeld meist in bestimmte jährliche Beiträge aufgelöst ist.