Leumund

[319] Leumund, der Ruf über alle persönlichen Verhältnisse u. den Lebenswandel eines Menschen. Die Erforschung des L. eines Menschen wird bes. im Strafprocesse nothwendig, theils weil die Motive, welche den Verbrecher zur That bestimmt haben mögen, meist aus dem Lebenswandel am sichersten erkannt werden, auch, weil der L. für die Beweisfrage, z.B. bei der Frage, ob einem läugnenden Angeschuldigten die Verübung des Verbrechens zugetraut werden könne, von Wichtigkeit ist; theils endlich der Ausmessung der Strafe, da die Strafbarkeit des Verbrechens steigt, je mehr sich in dem früheren Leben des Verbrechers Verdorbenheit u. ein Hang zu strafbaren Handlungen zeigen sollte. Zur Feststellung des L-s dienen die Leumundszeugnisse, welche von den Ortsgerichtspersonen, Gemeindevorstehern, Pfarrern, nöthigenfalls auch von Angehörigen u. nähern Bekannten, wie Lehrern, Meistern, Arbeitsgebern etc. erfordert werden.

Quelle:
Pierer's Universal-Lexikon, Band 10. Altenburg 1860, S. 319.
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