[281] Minderherrschaften, Medialherrschaften in Schlesien; die Besitzer von M. hatten vormals nicht das Recht, auf den schlesischen Fürstentagen zu erscheinen u. zu stimmen, im Übrigen aber die Rechte der Standesherren in Schlesien; an den vom König Friedrich Wilhelm III. organisirten Landtagen Schlesiens nehmen sie mit Theil.