Standesherren

[682] Standesherren, 1) der privilegirte Stand gewisser Adelsfamilien in Deutschland, denen durch Bundesrecht u. Landesgesetze wegen ihrer hohen Geburt u. der ehemaligen Beziehungen zu Kaiser u. Reich die erste Stelle unter den Unterthanen zukommt. Schon vor dem Jahre 1806 gab es solche S. in Schlesien, Böhmen u. Sachsen, indem dazu die Besitzer gewisser großer, mit ausgedehnter Gerichtsbarkeit, auch wohl einzelnen niederen Regierungsrechten ausgestatteter Gutscomplexe (Minderherrschaften, Standesherrschaften) gerechnet wurden. Mit der Auflösung des Reiches im Jahre 1806 u. dadurch herbeigeführten Mediatisirung einer großen Menge ehemaliger Reichsstände wurde aber die Zahl der S. bedeutend vermehrt; 2) im engern Sinne eigentlich nur die Mitglieder dieser letzteren, vormals reichsständischen u. jetzt mediatisirten Häuser, indem namentlich die durch die Bundesgesetzgebung den S. garantirten Vorrechte nur diesen gebühren. Über die besonderen Vorrechte mediatisirter S. s. Mediatisirte Bd. XI. S. 59 f.

Quelle:
Pierer's Universal-Lexikon, Band 16. Altenburg 1863, S. 682.
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