[344] Moderat (v. lat.), gemäßigt; daher Moderation, Mäßigung, Minderung. Moderationis jus, 1) Minderungsrecht; 2) Erinnerungsrecht der Landstände u. Unterthanen, wenn ihren Rechten vom Fürsten zu nahe getreten wird; 3) das Recht des Richters, die Ansätze der Deservitengebühren od. der unteren Behörde zu prüfen u. nach Befinden zu mindern. Moderantismus, Hinneigung zur Mäßigung.