Moderat

[344] Moderat (v. lat.), gemäßigt; daher Moderation, Mäßigung, Minderung. Moderationis jus, 1) Minderungsrecht; 2) Erinnerungsrecht der Landstände u. Unterthanen, wenn ihren Rechten vom Fürsten zu nahe getreten wird; 3) das Recht des Richters, die Ansätze der Deservitengebühren od. der unteren Behörde zu prüfen u. nach Befinden zu mindern. Moderantismus, Hinneigung zur Mäßigung.

Quelle:
Pierer's Universal-Lexikon, Band 11. Altenburg 1860, S. 344.
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