[445] Moratorium (Anstandsbrief, Indult, Induciae), die Bewilligung, daß ein insolventer Schuldner auf eine bestimmte Zeit nicht von seinen Schuldnern verklagt u. daher gegen ihn namentlich auch nicht das Concursverfahren eingeleitet werden darf. Die Vergünstigung eines solchen M-s ist regelmäßig bei dem Regenten zu suchen, welcher indessen nach manchen Verfassungsurkunden dasselbe nicht ohne Genehmigung der Landstände ertheilen darf. Bei der Bewilligung des M-s wird vorausgesetzt, daß der Schuldnerohne sein Verschulden in Überschuldung gerathen sei, daß der Wiedereintritt der Zahlungsfähigkeit durch Gewährung einer aufschiebenden Frist mit hoher Wahrscheinlichkeit erwartet werden kann u. daß die Gläubiger durch Realcaution der späteren Zahlung wegen sicher gestellt werden. Die Länge der Befristung, so wie eine nochmalige Verlängerung, hängt von den Umständen des einzelnen Falles ab. Das M. macht nur die zur Zeit der Ertheilung vorhandenen Schulden auf die Dauer des M-s inexigibel, hebt aber den Lauf vertragsmäßiger Zinsen, so wie die Verbindlichkeit, neue, während des Indultes eingegangene Verbindlichkeiten zu befriedigen, nicht auf. Den Bürgen kommt das M. nicht zu Statten, ob den Erben, hängt von der Art der Ertheilung ab. Derselbe Zweck, welchen das M. verfolgt, kann übrigens auch durch einen mit den Concursgläubigern abgeschlossenen Vergleich (Pactum moratorium, Stundungsvertrag) erreicht werden, wobei bis zu fünfjähriger Dauer der Beschluß der nach der Summe der Forderungen zu bestimmenden Majorität der mit liquiden Forderungen aufgetretenen Gläubiger die Minorität bindet; vgl. Concurs; Bauer, Über Moratorien, Landsh. 1820.