[723] Nautĭcus (v. gr.), auf das Schiff- u. Seewesen sich beziehend. Daher: Nautĭci (Navicularĭi), Schiffer, welche in Rom eine besondere Zunft bildeten, welche gegen ihre Mitglieder, falls dieselben ohne Intestat- u. Testamentserben verstarben, ein gesetzliches Erbrecht hatte. N. muscŭlus, der hintere Schienbeinmuskel, in der Voraussetzung, daß er beim Schwimmen vorzüglich thätig sei.