[142] Notorisch (v. lat.), 1) zu allgemeiner Kunde gekommen, allgemein bekannt; 2) im Proceß das, was dem Richter schon hinlänglich bekannt ist u. darum eines besonderen Zeugenbeweises nicht bedarf. Daher Notorietät, das allgemeine Bekanntsein, diese schließt jedoch den Gegenbeweis nicht aus.