[875] Personeneinheit (Unitas personae), das Verhältniß zweier Personen, vermöge dessen sie in rechtlicher Beziehung nur für Eine gelten. Man hat eine solche P. im Römischen Rechte bes. in dem Verhältniß des Vaters u. des seiner natürlichen Gewalt unterworfenen Kindes angenommen wegen des Grundsatzes, daß Alles, was das Kind erwirbt, vermöge der natürlichen Gewalt als dem Vater erworben gilt. Allein dieser Grundsatz ist durch neuere Rechte (s.u. Peculium) fast ganz aufgehoben.