Pollicitation

[284] Pollicitation (o. lat.), 1) jedes Versprechen; bes. 2) jedes blose, von der Gegenpartei nicht angenommene (acceptirte) Versprechen. In der Regel erzeugt ein solches blos einseitiges Versprechen keine Wirkung; nur ausnahmsweise ist ihm die Wirkung einer Obligation beigelegt. Diese Fälle sind: a) wenn das Versprochene zu Gunsten des Staates od. eines andern Gemeinwesens aus einem als hinlängliches Motiv anzusehenden Grunde geleistet wurde od., falls ein solches Motiv auch nicht vorlag, doch bereits mit der Ausführung des Versprechens begonnen worden war. Erfolgte die P. schenkungsweise, so können sich der Versprechende (Pollicitant) u. seine Erben mit dem fünften Theile seines Vermögens, seine Kinder sogar schon mit dem zehnten Theile desselben loskaufen; b) wenn das Versprechen zum Besten der Kirche od. überhaupt zu einem frommen Zweck geschah; c) das Versprechen eines Heirathsgutes (Dos); d) bei der Auslobung, s.d. 2).

Quelle:
Pierer's Universal-Lexikon, Band 13. Altenburg 1861, S. 284.
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