[521] Versprechen (Promissio, Promissum), 1) die Erklärung einem Anderen Etwas leisten, ihm Etwas geben, für ihn Etwas thun, ihm Etwas erlassen od. sonst zu seinen Gunsten eine Handlung nicht vornehmen zu wollen. Insofern der Inhalt des V-s einen vermögensrechtlichen Werth hat, entsteht aus dem V. u. dessen Annahme (Acceptation) von der anderen Seite nach heutigem Recht sofort ein klagbarer Vertrag, ohne daß es nothwenbig ist, daß derselbe gerade unter diejenigen Vorbedingungen falle, welche das Römische Recht über Contracte aufgestellt hat; vgl. Contract; 2) sich versprechen, so v. w. sich verloben, s. Verlobung.