[601] Prise (fr., spr. Prihs), 1) so viel als man mit (zwei Fingern) fassen kann, z.B. P. Tabak; 2) im Samenhandel ein kleines Packet, ungefähr so viel als man zwischen drei Finger nimmt; 3) ein feindliches durch ein Kriegsschiff od. durch einen Caver weggenommenes u. aufgebrachtes Schiff, sei[601] es nun Eigenthum des feindlichen Staates, od. von Privatpersonen, bei welchem nachher die Rechtsmäßigkeit des Besitzthums durch eine Commission von Seeoffizieren u. Rechtsgelehrten (das Prisengericht) untersucht u. entweder anerkannt (gute P.) od. freigesprochen wird; 4) beim Billardspiel dem Gegner einen Ball so stellen, daß er leicht gemacht werden kann.