Publiciāna actĭo

[675] Publiciāna actĭo (röm. Ant.), Klage, angestellt gegen denjenigen, welcher eine Sache, die ein Anderer gekauft, aber noch nicht usucapirt hat, auf irgend eine Weise an sich bringt u. die Herausgabe verweigert, ohne daß er der Besitzer ist. Der Prätor Publicius, nach welchem diese Actio benannt wurde, bestimmte darüber, daß dem Kläger einstweilen der Besitz zuerkannt u. der Beklagte zur Herausgabe angehalten werden solle.

Quelle:
Pierer's Universal-Lexikon, Band 13. Altenburg 1861, S. 675.
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