[836] Ratihabition (v. lat.), diejenige Willenserklärung, welche sich auf die Genehmigung von etwas bereits Vorhandenem, insbesondere auf ein vorausgegangenes Rechtsgeschäft bezieht. Im Allgemeinen gilt als Regel, daß ein Rechtsgeschäft erst von dem Augenblicke an Gültigkeit erlangt, wo die damit in Verbindung stehenden Handlungen mit einer entsprechenden Willenserklärung derjenigen, welche das Rechtsgeschäft angeht, zusammentreffen. Es ist indessen möglich, daß Jemand entweder selbst Handlungen unter Umständen vorgenommen hat, welche ihnen die sofortige Wirksamkeit mindestens auf Zeit entziehen, od. es kann auch ein Anderer Handlungen vorgenommen haben, welche das Interesse Jemandes berühren, die derselbe aber anzuerkennen nicht nöthig hätte. Erklärt der Betheiligte nun aber später, daß er mit den früher vorgenommenen Handlungen einverstanden sei u. sie gut heiße, so hat diese R. die Wirkung, daß dann das Rechtsgeschäft nicht blos von dem Augenblicke der späteren Willenserklärung, sondern schon von Anfang an als vollgültig u. vollwirksam gilt. Die R. hat daher in solchen Fällen rückwirkende Kraft. Dahin gehört namentlich, wenn Jemand als Stellvertreter eines Anderen handelte, ohne daß der Andere an sich die Verpflichtung hätte, die Handlungen des Stellvertreters anzuerkennen, später aber diese Anerkennung doch erfolgt ist, wie z.B. im Falle der Negotiorum gestio (s.d.); od. wenn Jemand für jetzt, z.B. wegen Unmündigkeit, od. ohne Einwilligung eines Anderen, z.B. weil er unter väterlicher Gewalt steht, eine gewisse Handlung nur mit unvollkommenem rechtlichem Erfolge vornehmen konnte, später aber bei eingetretener Handlungsfähigkeit od. nochmals erfolgter Einwilligung des Anderen das Beharren bei dem früher erklärten Willen kund gegeben wird. Vgl. Busse, De ratihabitione, Lpz. 1834; Backhaus, Über die R., Bonn 1839.