[89] Revociren (v. lat.), 1) zurückrufen; 2) widerrufen, sein Wort zurücknehmen; bes. 3) eine Beleidigung zurücknehmen. Daher Revocation, 1) Zurückrufung, Abrufung; 2) Widerruf. Revocationsrecht, das Recht ein abgeschlossenes Rechtsgeschäft wieder rückgängig zu machen, wozu zuweilen vertragsmäßig eine Revocationsfrist festgesetzt ist; insbesondere aber das Recht der Lehnsfolger (nach sächsischem Lehnrecht auch der Simultaninvestirten) die zu ihrem Nachtheil veräußerten Lehnsstücke, vermöge der ihnen deferirten Lehnsfolge von jedem Besitzer mit der Revocatorienklage (Reunionsklage, Recuperationsklage) zu vindiciren. Revocabel, widerruflich. Revocatorium, Abrufungs od. Zurückrufungsschreiben.
Pierer-1857: Ad animum revociren