[731] Sachsenrecht (gemeines S., landübliche, landläufige Sächsische Rechte), 1) die jenigen rechtlichen Normen, welche sich auf den Sachsenspiegel (s.d.) gründen. Das S. gilt als ein gemeines Recht, welches noch vor dem Römischen Rechte den Vorzug genießt in den Sächsischen Ländern Albertinischer u. Ernestinischer Linie, insoweit die letzteren diesseits des Thüringer Waldes gelegen sind, in den Reußischen, Schwarzburgischen u. Anhaltischen Ländern; 2) im engern Sinne das Particularrecht, welches nur den Sächsischen Ländern Albertinischer u. Ernestinischer Linie gemeinsam ist.