Satzung [2]

[951] Satzung, 1) die Handlung des Setzens; 2) das Bestimmen einer Zeit od. eines Preises; 3) (Weddeschat, Pfand), das Institut des älteren Deutschen Rechtes, vermöge dessen durch eine gerichtliche Auflassung dem Gläubiger bis zur Wiedereinlösung durch den Schuldner eine Sache, insbesondere eine unbewegliche Sache nicht nur zum Besitze, sondern auch zum Genusse, sei es mit dem Zwecke der allmäligen Tilgung der Schuld durch die bezogenen Revenuen od. zum Zinsvortheil, übergeben wurde. Eine der am letzten sichtbaren Spuren dieser älteren S. waren die Reichspfandschaften (s.d.). In der spätern Zeit wurde die S. auch ohne das sichtbare Band des körperlichen Innehabens der Sache begründet, indem durch die gerichtliche Auflassung des Grundstücks nur das Distractionsrecht des verpfändeten Gegenstandes, ohne Besitz u. Genuß, eingeräumt wurde, so daß sich die S. in dieser Gestalt von der römischen Hypothek nur durch die gerichtliche Form der Begründung unterschied. Die Idee dieser neueren S. liegt im Wesentlichen den neueren Hypothekenbüchern zu Grunde. Vgl. Hypothek II. 4) So v.w. Gesetz, Verordnung; 5) Glaubensbestimmung von menschlicher Willkür gegeben u. nicht in der Bibel begründet.

Quelle:
Pierer's Universal-Lexikon, Band 14. Altenburg 1862, S. 951.
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