[167] Schiffbar, von Flüssen u. Gewässern, wenn sie mit Schiffen befahren werden können. Bei Flüssen hängt die Schiffbarkeit nicht blos von der Menge u. Tiefe des Wassers, sondern auch davon ab, ob Wehre, Brücken, Barren, Sandbänke, Strudel, Stromschnellen etc. die Schifffahrt hemmen, od. ob diese Hindernisse durch Schleußen, Zugbrücken, Kanäle etc. beseitigt od. umgangen sind. Ein seichter, aber breiter Fluß kann dadurch schiffbar gemacht werden, daß man das Wasser einengt, indem man Buhnen in den Fluß baut u. dadurch das Wasser nöthigt, sich ein engeres aber tieferes Bett zu wühlen.