Schooßfall

[388] Schooßfall, der im Intestaterbrecht, in Abweichung von den Bestimmungen des Gemeinen Rechtes, nach mehren Particularrechten geltende Vorzug der Ascendenten vor den Geschwistern u. deren Kindern nach dem altdeutschen Spruch: das Kind fällt in der Mutter Schooß.

Quelle:
Pierer's Universal-Lexikon, Band 15. Altenburg 1862, S. 388.
Lizenz:
Faksimiles:
Kategorien:
Ähnliche Einträge in anderen Lexika