Staatsfrohnen

[630] Staatsfrohnen (Landesfrohnen, Angariae), persönliche Leistungen, welche von den Unterthanen, als solchen, zum Besten des Staates zu leisten sind. Hierzu gehörten sonst a) die Gerichtsfolge, d.i. die Pflicht dem Gerichte zu folgen, wenn ein flüchtiger Verbrecher verfolgt wurde, od. auch eingezogene verdächtige Personen zu transportiren; b) die Landfolge als die Pflicht zu Kriegsdiensten, Kriegsfuhren u. Vorspann, auch die Pflicht zur Hülfeleistung beim Bau u. der Unterhaltung öffentlicher Landstraßen u. fester Plätze. Die neuere Gesetzgebung[630] hat die S. fast überall beseitigt, u. nur bezüglich der Unterhaltung von Landstraßen bei Zerstörung der Straßen durch Naturereignisse dürfen die Bewohner der nächstgelegenen Gemeinden gegen eine Vergütung zur Hinwegräumung der eingetretenen Hemmnisse aufgeboten werden.

Quelle:
Pierer's Universal-Lexikon, Band 16. Altenburg 1863, S. 630-631.
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