Stadthaus

[662] Stadthaus, 1) so v.w. Rathhaus; 2) ein zweites städtisches Gebäude, in welchem oft die Polizei od. die öffentliche Wage od. ein großer Saal für Versammlungen der Bürgerschaft ist.

Quelle:
Pierer's Universal-Lexikon, Band 16. Altenburg 1863, S. 662.
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