[662]Stadthauptmann, 1) der, welcher einer Bürgercompagnie als Hauptmann vorsteht; 2) städtische obrigkeitliche Person, welche bei der Verwaltung od. Polizei angestellt ist od. erstere entweder allein od. mit dem Bürgermeister leitet.
Quelle:
Pierer's Universal-Lexikon, Band 16. Altenburg 1863, S. 662.