[809] Steuerzölle (Finanzzölle), solche Zölle, welche lediglich od. doch in erster Linie den Zweck verfolgen, einen Beitrag zur Bestreitung der Staatsausgaben zu liefern. Um sie zweckmäßig u. gerecht anzulegen, wird ebendeshalb erfordert, daß bei ihnen die Grundsätze über gute Aufwandssteuern (s.u. Steuer S. 804) eingehalten werden, insbesondere daher, daß sie die Bürger bei den Ausgaben für entbehrliche Gegenstände im Verhältniß der Steuerfähigkeit treffen. Den Gegensatz der S. bilden die volkswirthschaftlichen od. Schutzzölle, s.u. Zoll.