[798] Steuer (vom althochdeutschen Stiura, Hülfe, Gabe), heißt 1) im weitern Sinne jede von der Obrigkeit angeordnete Entrichtung, durch welche die Unterthanen Theile ihres Privatvermögens an die Obrigkeit zur Bestreitung der für diese nöthigen Ausgaben abzugeben haben; 2) im engeren Sinne ein Beitrag, welchen die Bürger eines Gemeinwesens (Staat od. Gemeinde) fortdauernd vermöge einer allgemeinen Pflicht u. nach einem allgemeinen Maßstabe in die öffentlichen Kassen entrichten müssen. Durch die letztere Eigenschaft unterscheiden sich die S-n namentlich von den Gebühren (Sporteln), welche nur bei einer besonderen Berührung der Bürger mit der Obrigkeit zu zahlen sind u. eigentlich die Vergütung für eine einzelne, mit Kosten verbundene Maßregel der voll ziehenden Gewalt bilden. Die richtige Vertheilung der S-n, das Maß, welches dabei einzuhalten ist, damit das Capital des Volkes nicht zu sehr angegriffen u. die Gütererzeugung im Volke nicht gehemmt werde, die Vorzügen. Nachtheile der verschiedenen Steuerarten sind in neuerer Zeit um so häufiger zum Gegenstand wissenschaftlicher Untersuchungen gemacht worden, je mehr die Unzulänglichkeit des eigenen Staatsvermögens an Domänen etc. dazu hinleiten mußte, die Kräfte der Staatsunterthanen zur Bestreitung der Staatsausgaben heranzuziehen. Das Recht des Staates zu diesem Mittel zu greifen (Besteuerungsrecht) findet seine Begründung darin, daß diejenigen, welche im Staate leben u. damit die Vortheile vieler einzelner Staatsanstalten genießen, dafür auch an den Lasten Theil nehmen müssen, welche nöthig sind, damit der Staat seine volle Wirksamkeit äußern könne;[798] die Verpflichtung S-n zu entrichten folgt auf Seite der Unterthanen schon aus dem allgemeinen staatsbürgerlichen Verhältnisse. Daraus ergibt sich von selbst weiter, daß dem Princip nach die Steuerpflicht sich auf alle Klassen der Unterthanen u. zwar nach einem gleichen, in ihrem Verhältniß zum Staate begründeten Maßstabe vertheilen u. eine Steuerfreiheit, d.h. die Entbindung von der Pflicht Steuern zu bezahlen, weder einer Klasse, noch einem steuerfähigen Individuum im Staate zustehen sollte. Allein dies Ziel der Allgemeinheit u. Gleichförmigkeit der S-n ist bei der Mannigfaltigkeit der socialen Verhältnisse nur sehr schwer zu erreichen. Von selbst müssen sich schon Ausnahmen für solche Staatsbürger bilden, welche durch ihre Vermögensumstände in die gänzliche Unfähigkeit versetzt sind ohne Schmälerung der nöthigsten Unterhaltsmittel Etwas an den Staat abzugeben, ebenso für solche, welche für das, für was die S. erhoben wird, durch besondere Aufopferung anderer Art einen Ersatz gewähren, woraus sich z.B. die frühere Steuerfreiheit des persönlich zum Kriegsdienst verpflichteten Ritterstandes von den zur Deckung der Kriegsbedürfnisse erhobenen S-n erklärt. Abgesehen davon erfordert der Grundsatz der Gerechtigkeit, daß die S. sich zunächst möglichst auch an die Steuerfähigkeit, d.h. die in dem Vermögenszustande einer Person begründete Möglichkeit ohne Nachtheil für die Befriedigung der Staatsbedürfnisse S-n zu leisten, anschließe, woneben in zweiter Linie auch noch auf den Grad, in welchem der einzelne Steuerpflichtige an den Vortheilen der Staatsverbindung einen Mitgenuß hat, zu sehen ist. Diese Steuerfähigkeit ist äußerlich erkennbar an dem reinen Einkommen in seiner Totalität, am Besitz od. Verbrauch gewisser Luxusartikel, an gewissen Einkünften u. Ausgaben etc. Diese Gegenstände bilden die Steuerobjecte. Beider Auswahl derselben pflegte früher mit vieler Willkür verfahren zu werden. Man griff zunächst zu denjenigen Objecten, welche sich als die einfachsten darboten; die leichte Anlegung, Einträglichkeit, Bequemlichkeit der Erhebung etc. entschied dabei weit mehr, als die Rücksicht auf eine gleichmäßige Vertheilung u. auf die etwaigen Nachtheile, welche dem wirthschaftlichen Leben des Volkes dadurch erwuchsen. Reichten die dadurch gewonnenen Einkünfte nicht mehr aus, so wurde dann mit gleicher Willkür nach andern Objecten gegriffen, welche den entstandenen Ausfall am ergiebigsten zu decken versprachen. Erst seitdem die Erkenntniß von den die Volkswirthschaftbeherrschenden u. leitenden Grundsätzen sich mehr verbreitet hat, ist man zu der Überzeugung gelangt, daß die sämmtlichen S-n eines Landes als Theile eines Ganzen zu behandeln seien u. daß daher zwischen den verschiedenen S-n ein gewisses Verhältniß (Steuersystem) obwalten müsse, um zu bewirken, daß eine gleichmäßige u. richtige Belastung eintrete. Mehrfach ist, um die aus den früheren Willkürlichkeiten entstandenen Ungleichheiten zu beseitigen u. zugleich die Verwaltung möglichst zu vereinfachen, der Gedanke angeregt worden sogar nur eine einzige S. anzuordnen, als welche dann bald die Grundsteuer, bald eine allgemeine Einkommen- od. Vermögenssteuer empfohlen worden ist. Die Ausführung dieses Gedankens scheint jedoch auch wegen der bedeutenden Summen, welche setzt in allen größern Staaten durch S-n aufgebracht werden müssen, unmöglich zu sein.
Die äußeren Einrichtungen, welche in einem Lande dazu dienen, um jedem Steuerpflichtigen seinen Beitrag abzufordern u. denselben der Staatskasse zuzuführen, werden gewöhnlich in ihrer Gesammtheit als die Steuerverfassung des Landes bezeichnet. Die Leitung der gesammten hierauf bezüglichen Angelegenheiten ist in größeren Staaten meist unter eine eigene Behörde (Obersteuerdirection) gestellt, welcher für die einzelnen Provinzen Provinzialsteuerdirectionen untergeben sind. Unter diesen stehen dann wieder die Steuerämter, Steuerrecepturen, Steuereinnahmen mit Steuereinnehmern, Revisoren, Schreibern, Dienern als einzelnen Beamten dieser Stellen. Zur Festsetzung der Steuerpflicht müssen zunächst alle Zahlenbestimmungen aufgestellt werden, aus denen die Steuerschuldigkeit des Einzelnen leicht ersehen werden kann. Dazu gehört a) die Bezeichnung des Gegenstandes, nach welchem die Steuerpflicht überhaupt bemessen werden soll; b) die Festsetzung des Zahlenverhältnisses, welches zwischen dem Steuerobjecte u. der davon zu entrichtenden Abgabe Statt finden soll, des sogenannten Steuerfußes; derselbe wird gewöhnlich in Procenten ausgedrückt; c) die Ausmittelung der Quantität u. Qualität des Steuerobjectes. Für das letztere Geschäft dienen bei solchen S-n, welche bei gewissen Vorgängen erhoben werden (z.B. Waareneingang) die Aufstellung eines Steuertarifs, bei andern S-n, z.B. Grund-, Personal-, Vermögens- u. Einkommensteuern, wird die Entwerfung u. stete Aufrechterhaltung von genauen Listen u. Verzeichnissen (Steuerlisten, Steuerrollen) nothwendig. Die Einziehung der S-n erfolgt entweder so, daß der Steuerpflichtige den Beitrag selbst zu dem Steuereinnehmer zu bringen hat od. auch durch Colporteure. Steuertermine heißen die Zeitpunkte, zu welchen die Abführung der S-n zu erfolgen hat. Die Vertheilung derselben muß zur möglichsten Erleichterung der Pflichtigen auf solche Zeitpunkte geschehen, an welchen voraussichtlich dieselben sich im Besitze der nöthigen Mittel befinden, daher z.B. für Abgaben der Grundeigenthümer in den Jahreszeiten, in welche für dieselben die meisten Einnahmen zu fallen pflegen, bei Lohnarbeitern, Beamten etc. auf die Anfangstermine der Monate u. Quartale. Steuerrückstände (Steuerreste) müssen bei einer geordneten Steuerverwaltung möglichst vermieden werden. Es sind deshalb die S-n zu den geordneten Terminen pünktlich u. nachdrücklich einzufordern; bei befundener Nachlässigkeit ist ein möglichst abgekürztes Verfahren einzuleiten, um die Säumigen zur Abtragung anzutreiben u. nöthigenfalls durch Abpfändung in den Besitz der schuldigen Summe zu gelangen. Bei nur vorübergehender Unmöglichkeit der. Steuerzahlung wird eine billige Frist od. ein theilweiser Erlaß gewährt. Hält die Unmöglichkeit aber länger an od. erweist sich sonst die Unfähigkeit zur Steuerzahlung, so erfolgt die Caducirung der Beträge, d.h. sie werden in den Steuerbüchern u. Steuerrechnungen als werthlos in. Abgang gebracht. In früheren Zeiten, z.B. auch schon in Rom, erfolgte öfters die Verpachtung der Steuererhebung in der Weise, daß entweder die ganze S. od. die S. für einen gewissen Bezirk einer Privatperson gegen Gewähr einer Pauschsumme zur eigenen Beitreibung überlassen wurde (vgl. Publicani). Obgleich diese Art der Steuererhebung sich dadurch empfahl, daß theils der Staat die Steuersumme sofort ungetrennt erhielt, theils der lästigen Controle der Untereinnehmer überhoben wurde, so hat sie doch[799] in der Regel die Folge gehabt, daß die Steuerpachter bald dem allgemeinen Hasse verfielen, weil sie nicht die schonenden Rücksichten anwendeten, welche der Staat den von ihm selbst angestellten Einnehmern anbefehlen kann, u. weil die Steuerpachtungen nur zum Erwerb großer Reichthümer in den Händen einzelner Bevorzugter führten. In Staaten mit constitutioneller Verfassung gilt es übrigens als staatsrechtlicher Grundsatz, daß keine S. ohne die Zustimmung der Volksvertretung neu auferlegt od. erhöht werden darf, u. das Recht der Steuer, bewilligung bildet eines der wichtigsten Befugnisse der Kammern. Wo das Zweikammersystem besteht, werden nach dem Vorbilde der englischen Verfassung alle Steuerbewilligungen zuerst in dem Unterhause (Haus der Abgeordneten) behandelt; die erste Kammer (Herrenhaus) darf dann nur zustimmen od. verwerfen, nicht aber verändern. Diese Einrichtung erklärt sich daraus, daß die S-n vornehmlich auf der Menge des Volkes lasten u. von der Aristokratie minder empfunden werden. In dem Rechte der Steuerbewilligung liegt zugleich das Recht zur Steuerverweigerung. Allein dies letztere Recht kann nicht so weit gehen, daß der Volksvertretung die Befugniß zustände überhaupt alle S-n zu verweigern, weil dies einer völligen Lähmung des Staatskörpers gleichkommen u. der Volksvertretung alle andere Gewalten im Staate unterordnen würde. Die Vermittelung zwischen diesen Gegensätzen ist in den verschiedenen Verfassungen auf verschiedenem Wege versucht worden; nach einigen hat man zwischen einem beweglichen u. unbeweglichen Budget unterschieden, so daß der Volksvertretung nur das Recht zusteht für jenes die Mittel zu verweigern. Ein deutscher Bundesbeschluß von 1831 hat den Grundsatz aufgestellt, daß die Volksvertretung keinesfalls solche S-n verweigern dürfe, welche zur Führung der Regierung nothwendig seien, wobei freilich der Streit von Neuem darüber angeregt ist, welche S-n hierunter zu stellen seien. Andere Verfassungen haben das Steuerverweigerungsrecht nur für die neuen S-n anerkannt, so daß die einmal bewilligten fortdauern. Ziemlich allgemein ist die Vorschrift, daß die Bewilligung der S-n nicht an Bedingungen geknüpft werden darf. Das Gesetz, wodurch die S. angelegt wird, heißt in manchen Staaten das Steuerausschreiben. Wo für das Budget (s.d.) längere Finanzperioden bestehen, ist es zuweilen gebräuchlich, daß mit jeder beginnenden Finanzperiode ein neues Steuerausschreiben erlassen wird, worin alle während der Finanzperiode zu erhebenden S-n u. Abgaben aufgeführt werden.
Die Eintheilungen der S-n gründen sich theils auf die Verschiedenheit der Objecte, von denen die S-n zu entrichten sind, theils auf die Verschiedenheit ihrer Anlegung u. Erhebung. Man unterscheidet: a) Geld- u. Naturalsteuern, je nachdem der von dem Steuerpflichtigen zu entrichtende Beitrag in Geld od. Naturalien, z.B. Getreide, besteht. Gegenwärtig ist allgemein die Entrichtung der S-n nur in Geld üblich, da die Naturalsteuern die Freiheit des Verkaufs beschränken, auch eine mühsame Aufbewahrung u. Ablieferung erheischen u. dadurch sowohl den Pflichtigen, als der Steuerbehörde vielfache Beschwerden verursachen; b) Schatzungen (Einkommens- u. Vermögens-, auch Productionssteuern genannt) u. die Aufwandssteuern (Verbrauchs-, Verzehrungs-, Consumtionssteuern), je nachdem die Steuerpflicht von der Beschaffenheit der Vermögensumstände jedes Einzelnen abhängig gemacht od. dieselbe an gewisse Ausgaben angeknüpft wird, welche auf eine gewisse Größe des Vermögens bei einer Person schließen lassen u. daher als Kennzeichen für den Grad seiner Besteuerungsfähigkeit zu betrachten sind. Eine wichtige Eigenthümlichkeit, durch welche sich alle S-n der letzteren Art auszeichnen, ist die, daß der Zwang zu ihrer Entrichtung nur ein bedingter ist, indem sich Jeder der S. entziehen kann, wenn er eben den besteuerten Aufwand unterläßt; c) directe od. unmittelbare S-n, bei denen sich die Forderung geradezu an die Personen richtet, welche man nach ihrer Steuerfähigkeit belasten will, u. indirecte od. mittelbare, die von Personen gefordert werden, welche die S. nach der Absicht der Staatsgewalt nicht selbst tragen, sondern von den zu Besteuernden wieder ersetzt erhalten. Alle Schatzungen werden meist direct erhoben; dagegen erfolgt die Erhebung der häufigsten Aufwandssteuern auf indirectem Wege, weil der als Kennzeichen der Vermöglichkeit angenommene Aufwand meist in einer Ausgabe beim Ankauf einer Waare besteht u. es in der Regel viel leichter ist die S. von dem Verkäufer, als von den vielen einzelnen Käufern zu erheben Vielfach geschieht es daher, daß beide Unterscheidungen gänzlich zusammengeworfen u. die Schatzungen gemeinhin als directe, die Consumtionssteuern dagegen als indirecte S-n bezeichnet werden, obgleich dies deshalb nicht richtig ist, weil es z.B. auch Aufwandssteuern gibt, welche völlig direct erhoben werden, wie z.B. die S. von Hunden, Luxuspferden etc., u. umgekehrt Schatzungen, deren Erhebung in indirecter Weise erfolgt, wie z.B. die Abzüge von Zinsrenten; d) Vertheilungs- od. Repartitionssteuern (Impots de repartition) heißen die S-n, bei deren Auswerfung damit begonnen wird, festzusetzen, wie viel sie im ganzen Lande einbringen sollen, u. die Vertheilung auf die Provinzen, Kreise, Ämter, Gemeinden u. endlich die Einzelnen mit Rücksicht auf diese Gesammtsumme erfolgt. Der Steuerfuß für den Einzelnen ergibt sich daher hier erst in Folge dieser Austheilung, u. es kann daher leicht vorkommen, daß die gleiche S. in verschiedenen Landestheilen nach einem ungleichen Fuße erhoben wird. Den Gegensatz davon bilden die Quotitätssteuern, bei welchen von vornherein ein gleichmäßiger Steuerfuß festgesetzt wird u. der gesammte Steuerertrag erst das sich daraus bildende Ergebniß ist. Das letztere Ergebniß ist daher hier an sich unbestimmt u. kann nur etwa in einer überschlägigen Summe im Voraus festgestellt werden; diese Summe ist auch in sich fortwährend veränderlich, weil die Menge u. der Geldanschlag der vorhandenen Steuergegenstände naturgemäß von Jahr zu Jahr wechselt Endlich unterscheidet man wohl noch e) ordentliche S-n, welche regelmäßig fortdauern, u. außerordentliche, welche nur vorübergehend zur Deckung ungewöhnlich vergrößerter Bedürfnisse, wie z.B. in Folge eines Krieges, erhoben werden. Meist werden die letzteren in Form von Zuschlägen erhoben, welche zu denjenigen ordentlichen S-n gemacht werden, welche am meisten einbringen u. am leichtesten zu erheben sind. Im Einzelnen werden die S-n zuweilen nach den Veranlassungen u. den Zwecken bezeichnet, zu welchen sie zunächst in das Leben gerufen wurden,[800] z.B. Prinzessinnensteuern, d.h. S-n, welche bei Gelegenheit der Vermählungen fürstlicher Prinzessinnen erhoben werden; Kirchen- u. Schulsteuer zur Erhaltung der kirchlichen u. Unterrichtsanstalten; Physikatssteuer (in Sachsen), d.h. einer Abgabe zur Besoldung von Medicinalpersonen; Tribunalsteuer (in Pommern), zur Erhaltung des obersten Gerichtshofes; Servisgelder, d.h. S-n, welche eingeführt wurden, um durch ihren Ertrag die Kosten für Kasernirung der Truppen zu bestreiten; Kriegsmolestien- od. Peräquationssteuern, um die Kriegsschäden auszugleichen u. den dadurch Betroffenen eine Ausgleichung zu gewähren; Cavalleriegelder u. Dragonersteuer (in Sachsen) zur Aufstellung u. Erhaltung der Reiterei.
Nach den Steuerobjecten sind bes. folgende S-n hervorzuheben: I. die Schatzungen zerfallen in S-n, welche entweder nur von einzelnen Zweigen des Einkommens, z.B. den Revenuen vom Grund u. Boden, Häusern, Gewerben etc., od. von dem zusammengefaßten Einkommen jedes Steuerpflichtigen im Ganzen erhoben werden (allgemeine Einkommensteuer), od. bei denen das gesammte Vermögen zum Objecte der Besteuerung genommen ist (Vermögenssteuer). Zu der ersten Art gehört vorzugsweise A) die Grundsteuer, welche einen Theil der Grundrente, d.i. des reinen Ertrags, welchen das Grundeigenthum gewährt, für die Staatskasse in Anspruch nimmt. Diese Besteuerungsart nimmt in den meisten Staaten unter den Schatzungen in Hinsicht der Ergiebigkeit die erste Stelle ein, so daß z.B. in Österreich über 66, in Preußen über 39 Proc. aller Schatzungen u. resp. 41 u. 19 Proc. aller Steuern durch dieselbe aufgebracht werden. Sie erscheint zugleich meist als die älteste Besteuerung, was sich daraus erklärt, daß die Steuerfähigkeit der Grundeigenthümer in den Zeiten, in welchen der Reichthum fast blos in Ländereien bestand, darin am ersten hervortrat u. die Einnahme aus dieser Steuerart vorzugsweise ein sicheres, wenig wandelbares Einkommen gewährt. In Ägypten findet sich die Grundsteuer schon unter Sesostris, in Persien schon unter Darius, im Römischen Staate bildete sie als Tributum soli s. agri eine sehr erhebliche Einnahmequelle, obschon in Italien u. den Städten, welche das sogenannte Jus italicum erlangt hatten, der Boden als steuerfrei galt, bis unter Diocletian diese Steuerfreiheit durch Einführung der Indictio wieder verloren ging. Diese römische Grundsteuer scheint sich auch noch im Ostgothischen Reiche u. in Frankreich selbst noch unter den Fränkischen Königen erhalten zu haben. Dabei scheint man hinsichtlich des Betrags der von dem einzelnen Grundstück erhobenen S. nur auf die Größe u. Benutzungsart der Ländereien Rücksicht genommen zu haben. Im Mittelalter bestand lange Zeit keine allgemeine Grundsteuer, sie erschien zuerst nur als ein Bestandtheil der allgemeinen Vermögenssteuer (Geschoß, Contribution), hob sich aber später aus derselben als eigene Steuergattung hervor, indem die Besteuerung der beweglichen Habe als zu geringfügig unterblieb. Dabei fand die Erhebung anfänglich meist nur nach Bedürfniß, nicht fortdauernd statt, auch blieb die Beschreibung der steuerpflichtigen Grundstücke lange Zeit eine sehr unvollkommene, indem man sich höchstens eines Anschlages nach der Aussaat an Getreide od. nach der mit einem Gespann zu bearbeitenden Morgenzahl (Hufen, Morgen, Scheffer, Metzen, Aussaat, Juchert) bediente, viele Grundstücke blieben wegen mangelnder od. erst später eingetretener Cultur, so wie in Folge ertheilter Privilegien, ganz von der Besteuerung befreit. Erst in neuerer Zeit ist durch die Aufstellung eines neuen Katasters (s.d.) die Grundsteuer umfassend regulirt worden, so schon im 18. Jahrh. in Österreich (für das Herzogthum Mailand), im 19. in Frankreich, Dänemark, Württemberg, Großherzogthum Hessen, Hannover, Königreich Sachsen, Sachsen-Altenburg, Sachsen-Weimar, Braunschweig, Oldenburg, neuerdings auch in Preußen. Die früher bestandenen Steuerbefreiungen sind dabei in den meisten Staaten aufgehoben, dafür aber den Betroffenen eine Entschädigung gewährt worden. Um die Grundsteuer auch bei einer gleichen Vertheilung zu erhalten, sind öftere Revisionen des Katasters nothwendig, bei welchen die Veränderungen in der Bewirthschaftung der Grundstücke, die Veränderungen, welche in der Beschaffenheit derselben durch Naturereignisse od. sonst eingetreten sind, genau berücksichtigt werden müssen. B) Die Gefäll- (Dominical-) steuern, welche von denjenigen, die von Grundstücken Gefälle (jährliche Entrichtungen aus dem Ertrage der Ländereien an Grundzinsen, Holzberechtigungen, Lehngelder, Frohndienste etc.) zu beziehen haben, als ein von diesen Gefällen zu entrichtender Beitrag erhoben wird. Die Gefällsteuer bildet eine Ergänzung der Grundsteuer, verschwindet aber allmälig als besondere Steuer immer mehr, je mehr in den meisten Staaten diese Gefälle selbst durch Ablösung beseitigt worden sind. Der Betrag der festen Gefälle wird dabei nach den Durchschnittspreisen zu Geld angeschlagen, bei veränderlichen Entrichtungen wird entweder der Durchschnitt aus einem gewissen Zeitraum od. eine Schätzung durch Sachverständige zu Grunde gelegt. C) Die Gebäude- od. Haussteuer, zuweilen ganz mit der Grundsteuer zusammengeworfen, nach andern Steuerverfassungen aber eine eigne S., welche nach besonderen Grundsätzen von den zur Wohnung u. zum Betriebe von Gewerben bestimmten Gebäuden erhoben wird. Die Haussteuer ist bes. in Frankreich, Österreich, Baiern, Baden, Sardinien eingeführt. Die Grundlage der Besteuerung bildet hierbei bezüglich der Wohngebäude der mittlere Miethertrag, welcher durch Vermiethung des Hauses gewonnen werden kann, von welchem aber die auf dem Hause ruhenden Reallasten, die Kosten für größere Ausbesserungen u. eine Neubaurente (Reädificationsbetrag), d.h. eine jährliche Zahlung, welche mit Zins u. Zinseszins während der ganzen Dauerzeit eines Gebäudes zu dem Betrage der Erbauungskosten anwächst, in Abzug zu bringen ist, um den wirklichen Reinertrag zu finden. Häuser, welche vom Eigenthümer selbst bewohnt werden, gewähren zwar keinen Miethertrag; allein da die Wohnung ein allgemeines unabweisbares Bedürfniß ist, so liegt in dem Bewohnen des eignen Hauses die Ersparung einer Ausgabe vor, welche selbst einer Einnahme gleich zu achten ist u. deren Höhe sich mit Rücksicht auf den Stand, das Geschäft u. die Familienverhältnisse eines Jeden leicht ermitteln läßt. Bei Gebäuden, welche zur Betreibung eines Gewerbes dienen, hat man zwischen solchen zu unterscheiden, die ihrer Einrichtung nach von vielen Gewerbsleuten benutzt werden können u. daher[801] häufigen Begehr finden, u. solchen, welche ihrer Einrichtung nach auf ein specielles Gewerbe berechnet sind, daher auch nur schwer sich vermiethen lassen, wie z.B. Brennereien, Fabrikeinrichtungen etc. Bei der ersteren Art werden ebenfalls die durchschnittlichen Miethpreise der Besteuerung zu Grunde gelegt, bei der letzteren Art dagegen geht man entweder nach den wirklichen od. abgeschätzten Kaufpreisen u. den Baukosten, od. man behandelt Gebäude solcher Art nur als Theile des Capitals, dessen Zins, wenn es auch dem Begriffe nach immer als ein eigenthümliches Einkommen anzusehen ist, doch in der äußeren Erscheinung mit der Rente vom Grund u. Boden od. mit dem Einkommen aus dem Gewerbsbetriebe verknüpft vorkommt. Es fällt demnach dann eine besondere Häusersteuer in Betreff der Gewerbsgebäude hinweg u. es wird nur die Grund- od. die Gewerbsteuer der Eigenthümer verhältnißmäßig höher angesetzt. D) Die Gewerbsteuer, diejenige Abgabe, welche den Gewerbsleuten mit Rücksicht auf den Ertrag ihres Gewerbes auferlegt wird. Die Gewerbe sind nach ihrem Reinertrage schwerer genau zu veranschlagen, als die Grundstücke u. Gebäude, weshalb auch die Gewerbsteuer in der Regel weit weniger einzutragen pflegt, als man nach der Ausdehnung u. Ergiebigkeit der ihr unterworfenen Nahrungszweige erwarten dürfte. Die Schwierigkeiten entspringen aus der Verschiedenartigkeit der vielen Gewerbe, aus dem Mangel an leicht kenntlichen Anhaltepunkten für manches Gewerbe, aus dem starken Einfluß, welchen örtliche u. Zeitumstände auf die Einträglichkeit eines Gewerbes üben, u. aus der Verschiedenheit in dem Ertrag, welchen ein u. dasselbe Gewerbe den einzelnen Unternehmern wegen der Ungleichheiten in der Fähigkeit, dem Capital u. anderen äußeren Umständen gewährt. Die Gewerbssteuer ist auch eine verhältnißmäßig sehr neue Besteuerungsart. Denn wenn auch schon unter den ersten römischen Kaisern eine S. von Kaufleuten, Rhedern u. Pfandverleihern als eine Art der Kopfsteuer vorkommt u. Alexander Severus viele Gewerbe besteuerte, auch im Mittelalter hin u. wieder einige feste Steuersätze für kleinere Gewerbsleute u. bloße Lohnarbeiter vorkommen, so bezogen sich diese Abgaben immer nur auf einzelne Gewerbe; in ihrer alle Gewerbe mit sorgfältiger Abstufung der einzelnen Arten umfassenden Ausdehnung ist die Gewerbsteuer dagegen erst ein Product des 19. Jahrh. Die Gewerbsteuer erstreckt sich hiernach auf alle Handwerker, Fabriken, Bauunternehmungen, alle Zweige des Handels, die Dienstgewerbe u. solche, welche den Gebrauch von Sachen betreffen, Apotheker, Schenk- u. Gastwirthe etc. Ob auch Landwirthe, welche ihren eigenen Grund u. Boden bewirthschaften, neben der Grundsteuer mit dieser Gewerbsteuer zu belegen seien, ist in den verschiedenen Ländern verschieden geordnet. In der Regel werden dieselben davon freigelassen, insofern sie nicht z.B. durch Anbau von Handelsgewächsen od. durch bes. starke Viehnutzung über das Maß eines gewöhnlichen landwirthschaftlichen Betriebes hinausgehen. Für die Umlage der S-n hat man zwei Methoden, diejenige, bei welcher die S. nach der Patentisirung bemessen wird, u. die der eigentlichen Gewerbsteuer. Bei der Patentsteuer (bes. in Frankreich lange üblich) erhält jedes Gewerbe einen einzigen od. mehre nach der Einwohnerzahl des Ortes, wo das Geschäft betrieben wird, abgestufte Steuersätze. Neben diesem festen Steuersatz (Droit fixe) besteht noch ein veränderlicher Zuschlag (Droit proportionnel), welcher sich blos nach dem Miethbetrage der benutzten Gewerberäume richtet. Jeder Gewerbtreibende hat durch Lösung des Patentes vermittelst der Steuerzahlung sich gleichsam jährlich als gewerbsberechtigt einzukaufen, u. alle am gleichen Orte dasselbe Geschäft Betreibenden zahlen immer gleichviel. Der Hauptvorzug einer solchen Patentabgabe besteht darin, daß sie mit Beseitigung jeder Willkür u. ohne Eindringen in die Verhältnisse des Einzelnen, nach einer festen Regel u. ohne große Mühe erhoben werden kann; allein alle Gewerbsleute, welche ihren Betrieb aus Mangel an Capital nicht auszudehnen vermögen, werden von einer solchen Anlage in unverhältnißmäßiger Weise betroffen, während diejenigen, welche dies im Stande sind, eine ungerechte Begünstigung erhalten. Dagegen verfolgt die eigentliche Gewerbsteuer im engeren Sinne den Weg, das wirkliche Gewerbseinkommen jedes Einzelnen rein u. so genau als möglich durch die S. zu erfassen. Als Kennzeichen hierfür dienen die Größe des Capitals, welches in dem Gewerbsbetrieb angelegt ist, u. zwar sowohl des stehenden, wobei z.B. die Zahl der beschäftigten Webstühle, Spindeln in Spinnereien, Drehbänke, Druckerpressen, Kessel in Färbereien, Öfen in Kalk- u. Ziegelbrennereien, die Zahl der Zimmer eines Gasthofes, der Geschirre eines Lohnkutschers, die Tonnenzahl eines Schiffes etc. in Betracht gezogen werden; als auch des umlaufenden, in welcher Beziehung die Menge der verbrauchten Stoffe, die Vorräthe an verkäuflichen Dingen, die Zahl der beschäftigten Arbeiter etc. Anhaltepunkte bieten; ferner die Größe des Absatzes u. der offenkundige Grad von Wohlstand, in welchem die Gewerbtreibenden leben. Nach diesen Rücksichten wird die Gewerbsteuer in mehrern Abtheilungen u. Klassen erhoben. Zur Einschätzung in die verschiedenen Klassen bedient man sich meist als Beihülfe einer Commission von achtbaren u. unterrichteten Bürgern jedes Ortes, welche zum Theil selbst aus der Klasse der Gewerbtreibenden genommen werden. Läßt sich etwa für sämmtliche Unternehmer eines Gewerbes an einem Orte ein brauchbarer Anschlag im Ganzen erlangen, so kann die Vertheilung der Summe unter die Einzelnen auch ganz der Genossenschaft der Unternehmer überlassen werden, weil sie gegenseitig ihre Gewerbsverhältnisse am besten kennen. Die eigene Angabe des Steuerpflichtigen über den Umfang des gewerblichen Einkommens reicht in der Regel nicht aus. Auch behalten die einmal aufgestellten Gewerbesteuerkataster ihre Brauchbarkeit nicht lange u. erfordern deshalb eine öftere Durchsicht u. nach nicht zu langen Zwischenräumen auch allgemeine Revisionen. E) Die Capitalien- (richtiger Zinsrenten-) steuer wird von den Capitalisten, d.h. denjenigen erhoben, welche ein Einkommen aus ausgeliehenen Geldern beziehen. Wider die Gerechtigkeit einer solchen S. sind vielfache Einwände erhoben worden, man hat insbesondere behauptet, daß die Capitalisten auch ohne besondere S. schon getroffen würden, weil die auf anderen Verwendungen des Vermögens lastenden Schatzungen die Neigung zum Ausleihen verstärkten u. so den Zinsfuß herabdrückten, daß es den Capitalisten auch leicht möglich sei die S. durch Steigerung des Zinsfußes[802] auf die Schuldner überzuwälzen, daß eine Zinssteuer dem Staatscredit schaden, den Preis der Staatsschuldbriefe herabdrücken u. neue Anleihen erschweren könne. Allein alle diese Einwendungen erweisen sich nach der Erfahrung nicht als begründet, entscheidend für die S. spricht aber die gerechte Forderung, daß gerade die Capitalien einen bedeutenden Theil reinen Einkommens u. zwar bei einer Klasse des Volkes bilden, welche unzweifelhaft als steuerfähig anzusehen ist. Nichtsdestoweniger ist die Ausführung einer solchen Zinssteuer darum schwierig, weil es an offen vorliegenden Kennzeichen der Zinsforderungen in der Regel gebricht. Man hat in dieser Beziehung eine mittelbare (indirecte) Besteuerung empfohlen, indem der Schuldner die Ermächtigung erhält dem Gläubiger eine entsprechende Summe an den Zinsen abzuziehen, während er selbst in der ihm auferlegten Schatzung ohne Rücksicht auf seine Schulden belegt wird; Staatsgläubigern soll die Regierung die Zinsen bei Auszahlung der Coupons abziehen; auch hat man eine allgemeine gesetzliche Verpflichtung der Gläubiger empfohlen, alle od. die über ein Jahr alten Forderungen, bei Verlust ihrer Klagbarkeit, in öffentliche Bücher eintragen zu lassen. Nach der unmittelbaren Methode sollten die Zinsgläubiger angehalten werden ihre Zinseinnahmen selbst anzugeben, u. diese Angaben dann durch eine Commission von Bürgern desselben Wohnortes geprüft werden. Außerdem werden Strafvorschriften bei späterer Entdeckung falscher Angaben, Anordnung einer näheren Untersuchung, wo gegründeter Verdacht einer Verheimlichung vorliegt, Einrechnung der S. unter die Auflagen, deren Größe bei der Wahlfähigkeit für öffentliche Ämter etc. gebraucht wird, empfohlen. Geringere Capitalbeträge, bes. die in Sparkassen angelegten Beträge (in Sachsen Renten unter 20 Thlrn., in England bis 100 Pfund) bleiben steuerfrei. F) Der Lohn- u. Besoldungssteuer unterfallen alle Personen, welche ein bloßes Lohneinkommen ohne Beimischung von Gewerbsverdienst u. Capitalzins genießen. Die Grundlage der Besteuerung bildet hier der reine Arbeitsverdienst; wie derselbe erworben wird, macht keinen Unterschied, daher dieser Besteuerungsart ebensowohl gewöhnliche Tagelöhner, als Künstler, Gelehrte, Beamte aller Art unterworfen werden können. Der Regel nach aber werden von dieser Besteuerung solche Klassen von Arbeitern von vornherein ausgeschlossen, welche, wie Dienstboten, Handwerksgesellen u. Fabrikgehülfen, nur den nöthigsten Unterhalt beziehen u. daher nicht als steuerfähig anzusehen sind. Von mehren Seiten ist dabei auch in Zweifel gezogen worden, ob den Staatsdienern eine solche S. für ihre Besoldung auferlegt werden dürfe, weil die Anstellung des Dieners ein Vertrag sei u. die vertragsmäßig versprochene Bezahlung nicht verkürzt werden dürfe, auch die Einnahme aus Staatsdiensten insofern von anderen Erwerbsarten verschieden sei, als der Staat in der Festsetzung der Besoldungen ein Monopol habe, auch die Einnahme der Beamten stets viel vollständiger bekannt sei, als die von Gewerbtreibenden. Allein die Regierung befindet sich dem Beamten gegenüber in einer zweifachen Beziehung, als Besteller u. Anordner seiner Dienstgeschäfte u. als Besteuerungsgewalt. In letzter Hinsicht wird das Recht der Besteuerung einer- u. die Pflicht zur Steuerzahlung anderseits lediglich durch das Dasein eines reinen Einkommens bedingt, u. da auch bei dem Staatsdiener ein solches vorhanden ist, so ist er in dieser Beziehung unter die allgemeinen Bürgerpflichten zu stellen. Übrigens ist der Arbeitslohn selten zum Gegenstand einer eigenen S. gemacht, sondern bald mit der Gewerbsteuer, bald (bes. bezüglich der Beamten) mit der Capitalsteuer verbunden worden. G) Die Kopfsteuer (Tributum capitis, Capitatio, in mehren Nordamerikanischen Staaten Polltax genannt), wird ohne Rücksicht auf Vermögen od. Einkommen blos nach der Zahl der Personen auferlegt. Sie entspricht dem Kindesalter des Steuerwesens, in dem sie sich durch die Leichtigkeit der Anlegung u. Erhebung empfahl, während sie jedes gerechteren Principes entbehrt. Dennoch hat sie sich in einigen Staaten, z.B. in Rußland, wo sie schon unter Rurik eingeführt wurde u. nach mehren Änderungen seit Peter dem Großen (1722) fortwährend erhoben wird, sowohl in ihrer ursprünglichen Gestalt, als auch modificirt als sogenannte Personalsteuer erhalten, als welche sie alle Familienväter u. einzeln lebenden Personen od. sogar alle Erwachsenen trifft. Ihr Nutzen ist, daß sie von den keiner anderen Schatzung unterworfenen Personen, namentlich den Lohnarbeitern, einen billigen Beitrag liefert; allein um von diesen ertragen werden zu können, muß sie immer sehr niedrig bleiben u. jedenfalls bleibt sie wegen der rücksichtslosen Gleichheit des Steuersatzes eine wesentlich unvollkommene Besteuerungsart. Indem man dies fühlte, sind im Laufe der Zeit in diese S. verschiedentlich auch Abstufungen nach den Erwerbs- u. Ständeverhältnissen gebracht worden. Dadurch verliert dann die Personalsteuer ihren eigenthümlichen Charakter u. geht entweder in eine Lohnsteuer (s. oben F) od. in die zweite Art der Schatzungen, nämlich H) in eine allgemeine Einkommen-, beziehentlich I) allgemeine Vermögenssteuer über. Das Wesen dieser beiden letzten Arten von Schatzungen besteht darin, daß dabei nicht die verschiedenen Zweige der Einkünfte der Staatsbürger, jeder nach seiner Eigenthümlichkeit, zur Grundlage der Besteuerung genommen werden, sondern daß die Schatzung nach der allgemeinen Vermögenslage bewirkt wird. Bei der allgemeinen Einkommensteuer wird das Einkommen aller Bürger, aus welchen Quellen es auch fließen mag, auf gleichförmige Weise ermittelt u., in eine Hauptsumme zusammengezogen, nach gleichem od. doch wenig verschiedenem Fuße zur S. veranlagt. Bei der allgemeinen Vermögenssteuer (auch Klassensteuer genannt) wird nicht das Einkommen, sondern das Vermögen des Einzelnen, mag es nun bestehen, woraus es wolle, zur Grundlage genommen. Besonders hat die allgemeine Einkommensteuer in den letzten Jahrzehnten die vorzügliche Aufmerksamkeit der Finanzmänner auf sich gezogen, weil man darin das beste Mittel gefunden zu haben glaubte, um die Grundsätze der Allgemeinheit u. Gleichförmigkeit in der Besteuerung, so wie der Herbeiziehung Aller nach dem Maße ihrer Steuerfähigkeit zur Geltung zu bringen; ja sie ist deshalb vorzugsweise als einzige Schatzung in Vorschlag gebracht worden. Indessen liegt eine große Schattenseite derselben in der Ungenauigkeit der Anschläge, welche sich bei dieser Besteuerung auch nicht beseitigen läßt, da für ein allgemein gültiges Verfahren bei derselben im Ganzen nur zwei Hülfsmittel, die eigene Angabe der Steuerpflichtigen u. die [803] Prüfung dieser Angabe durch einen Ausschuß von Mitbürgern, übrig bleiben, beide aber um so trüglicher werden, je mehr man den Kreis, worauf sich diese Angaben u. Prüfungen zu beziehen haben, erweitert. Die Einführung einer solchen allgemeinen Einkommensteuer neben den anderen Schatzungen aber vermehrt unnöthiger Weise die Anzahl von S-n u. kann die unvermeidlichen Ungleichheiten der übrigen Besteuerungsarten nur mindern, nicht ganz beseitigen. Bedenklich erscheint aber bes., wenn die allgemeine Einkommensteuer so eingerichtet wird, daß mit der Höhe des steuerbaren Einkommens zugleich ein Steigen des Steuerfußes selbst angeordnet wird (progressive Einkommensteuer). Man hat dafür zwar geltend gemacht, daß, je größer das Einkommen einer Person ist, desto entbehrlichere, dem Luxus angehörende Verwendungszwecke bei den Ausgaben vorkommen. Allein abgesehen davon, daß eine fortgesetzte Steigerung des Steuerfußes zu einem Punkte führen würde, wo eine Vermehrung des Einkommens durch die S. ganz aufgezehrt wird, u. daß sie noch weit unter jenem Punkte den Eifer zu weiterem Erwerb zu lähmen geeignet ist, trifft die Annahme wegen progressiver Zunahme der Verwendung zu Luxuszwecken keineswegs überall zu u. fällt z.B. bei Ersparung neuer Capitale od. bei der Verwendung für gemeinnützige Zwecke ganz weg. Ein berühmtes Beispiel einer umfassenden allgemeinen Einkommensteuer ist die durch Robert Peel beantragte Einführung der Income-tax in England durch Gesetz vom 22. Juni 1842; sie erstreckt sich auf alles Einkommen, was jährlich mehr als 150 Pfund beträgt; durch Gesetz vom 28. Juni 1853 wurde indessen dies Minimum auf 100 Pfund jährlich herabgesetzt u. die S. auch auf das Anfangs eximirte Irland ausgedehnt. Der Ertrag der S. belief sich 185859 auf 6,812,232 Pfund. In Preußen besteht die Klassensteuer in den der Mahl- u. Schlachtsteuer (s. unten) nicht unterworfenen Orten als Hülfssteuer in drei Klassen für Einkünfte bis 1000 Thlr.; außerdem in allen Orten ohne Unterschied für höhere Einkünfte die Einkommensteuer mit dem Betrage von 3 Procent des Einkommens in 30 Stufen von 30600 Thlrn. Der Rohertrag der Klassensteuer war 1859 8,581,000 Thlr., der der Einkommensteuer 3,025,000 Thlr. Die Österreichische Einkommensteuer (Pat. vom 29. Octbr. 1849) betrifft nicht alle Klassen von Einkünften u. wird in Bezug auf Haus- u. Grundsteuer durch eine Erhöhung dieser S-n um 1/3 ersetzt. Ebenso ist die sächsische Personalsteuer (Gesetz vom 23. April 1850) keine allgemeine Einkommensteuer, da sie nur Beamte, Gelehrte, Künstler u.a. Personen, welche weder zur Grund-, noch zur Gewerbsteuer beitragen, trifft. Eine allgemeine Vermögenssteuer war namentlich in den deutschen Reichsstädten unter dem Namen Schoß, Losung u. ist noch jetzt bes. in mehren Schweizercantonen (in Zürich, Glarus u. Schaffhausen 1 pr. mille, Glarus 2 pr. mille), so wie in mehren nordamerikanischen Staaten (als State od. Mil tax in New York, Ohio, Mississippi, Maryland, Pennsylvanien, Connecticut) im Gebrauch, aber sie ist unvollkommen u. ungerecht, weil sie das nicht werbende Vermögen gleich stark wie das werbende trifft, die werbenden Güter nicht nach ihrer Ertragsfähigkeit, sondern nur nach ihrem Preis- u. Kostenanschlage belegt u. die aus der bloßen Arbeit herfließenden Einkünfte gar nicht od. nur mit Zuhülfenahme ihrer Berechnung zu einem blos eingebildeten u. deshalb trüglichen Stammvermögen in Rücksicht nimmt. Sie empfiehlt sich höchstens da, wo es sich nur um eine Auflage von kurzer Dauer, z.B. in Zeiten eines außerordentlich vermehrten Staatsbedarfes, handelt, weil unter solchen Umständen eine minder genaue Regulirung weniger schädlich wirkt u. bei ein- od. zweimaliger Erhebung die Nachtheile derselben weniger sichtbar werden. Eine besondere Art der Vermögenssteuer ist die Mobiliarsteuer, welche auf Gegenstände des beweglichen Vermögens gelegt, aber nur selten erhoben wird. Eine Art aufgeschobener allgemeiner Vermögenssteuer ist die Erbschaftssteuer. Sie wird deshalb weniger empfunden, weil der Erbe sie entrichtet, bevor derselbe noch das ererbte Vermögen als das seinige zu betrachten hatte. Indessen werden billiger Weise Descendenten davon freigelassen u. erfolgt hinsichtlich der Seitenverwandten (Collateralen, daher auch Collateralgeld) eine Abstufung nach der Nähe der Verwandtschaft mit dem Erblasser, weil die nächsten Verwandten meistens schon vorher einigen Mitgenuß an dem Vermögen gehabt haben u. dasselbe einigermaßen schon als das ihrige ansehen konnten, so daß der Anfall für sie kein ganz neuer Zufluß ist. Nichtverwandte Testamentserben müssen natürlich am meisten abgeben; dagegen tragen Besitzungen, welche sich lange fort in gerader Linie vererben, dem Staate dann gar nichts ein.
II. Bei den Aufwands- (Consumtions-) steuern wird die Steuerfähigkeit der Bürger nicht im Einzelnen erforscht, sondern es wird vorausgesetzt, es lasse sich dieselbe aus dem Aufwande der Bürger für gewisse Zwecke erkennen, so daß durch eine an diesen Aufwand geknüpfte Besteuerung das reine Einkommen der Einzelnen nach gleichem Verhältniß getroffen werden könne. Die Zweckmäßigkeit u. Verträglichkeit dieser S-n mit den allgemeinen Grundsätzen der Besteuerung ist namentlich gegenüber der vervollkommneten Anlegung der Schatzungen in neuerer Zeit zwar öfters in Zweifel gezogen worden (vgl. V. Ulmenstein, Über die Vorzüge u. Mängel der indirecten Besteuerung, Düsseld. 1831); nichtsdestoweniger sprechen viele Erfahrungen zu ihren Gunsten, u. auch theoretisch lassen sich dieselben wohl rechtfertigen. Es ist nicht zu läugnen, daß das Maß des Aufwandes in der Regel im Allgemeinen den verschiedenen Abstufungen der Vermögensumstände entspricht, u. daß daher auch die Aufwandsteuern sich auf ein an sich richtiges Princip zurückführen lassen; nur entzieht sich dies Verhältniß, mit Ausnahme weniger unentbehrlicher Dinge, einer genaueren Berechnung, u. es wird daher bei gleichem Einkommen doch der eine mehr, der andere weniger von einer solchen S. betroffen, schon weil der eine sparsamer, der andere reichlicher zu leben gewohnt ist. Auch ist die Leichtigkeit einer Betrügerei u. der Reiz dazu bei den Aufwandssteuern entschieden größer als bei den Schatzungen; zur Verhütung solcher Hinterziehungen werden ein zahlreicheres Aufsichtspersonal u. mehr Förmlichkeiten, welche wieder Unannehmlichkeiten u. Verkehrshemmungen erzeugen, nothwendig; ihr Ertrag läßt sich nie im Voraus genau berechnen. Allein diese Übelstände lassen sich durch eine zweckmäßige Auswahl der Gegenstände u. Erhebungsformen, so wie durch eine weise Begrenzung des Steuerfußes bedeutend mildern. Die Erhebungsweise[804] bes. ist bei den Aufwandssteuern dem eigentlich Belasteten eine minder drückende, als bei den Schatzungen, weil die Bezahlung der S. der Regel nach im Voraus durch den Verkäufer geschieht, der Käufer die S. daher nur in der Erhöhung des Preises empfindet u. dieselbe selbst in beliebig kleinen Abtheilungen zu entrichten hat. Die dem Bürger dabei gewährte Möglichkeit seinen Steuerbeitrag zu vermindern, indem er seine Ausgaben verringert, bildet zugleich ein wohlthätiges Schutzmittel gegen übermäßigen Druck dieser S-n; die Veränderlichkeit ihres Ertrages bietet zugleich ein wesentliches Hülfsmittel, um fortwährend beurtheilen zu können, ob die angelegte S. schwer empfunden wird u. den Volkswohlstand gefährdet od. nicht. Auch mit den Schatzungen läßt sich das Ideal einer Besteuerung bei der Unmöglichkeit das Einkommen aller Einzelnen mit gleicher Sicherheit einzuschätzen nicht erreichen. Aus diesen Gründen hat man daher die Aufwandssteuern in allen Staaten bisher neben den Schatzungen noch bestehen lassen u. nur sich bestrebt dieselben in ein richtiges Verhältniß zu einander zu setzen u. durch die Verbindung beider Arten von S-n die unvermeidlichen Fehler u. Nachtheile einer jeden zu verringern. Um ein solches befriedigendes Verhältniß herbeizuführen, ist bes. eine zu hohe Besteuerung der Aufwandsobjecte zu vermeiden, bei Auswahl der Steuerobjecte eine möglichst genaue Statistik der Erzeugung, Vertheilung u. Verzehrung der Güter zu Grunde zu legen u. die S. in möglichst kurzem Zeitraum vor dem Übergange des Gegenstandes an den Zehrer zu erheben, indem durch letzteres Mittel am ersten eine ungerechtfertigte Vertheuerung des Gegenstandes aus anderswo hergeholten Gründen verhütet wird. Im Einzelnen theilen sich die Aufwandssteuern in direct u. indirect erhobene. A) Die direct erhobenen sind größtentheils solche, welche auch als Luxussteuern bezeichnet werden, weil sie auf einen leicht entbehrlichen, meist nur von Reicheren gemachten Aufwand gelegt werden. Am zahlreichsten sind diese S-n in England. Hierher gehören: a) die Wohnungs- od. Miethsteuer, welche von jedem Bürger, er sei Hauseigenthümer od. Miethsmann, von dem muthmaßlichen Miethzinse der von ihm benutzten Räume entrichtet wird. In manchen Ländern, z.B. Frankreich, Belgien, den Niederlanden, früher auch in England, wird die Wohnungssteuer nicht nach dem Betrage des Miethzinses, sondern nach den aus der Wohnung nach außen gehenden Öffnungen u. Thüren als Thür- u. Fenstersteuer erhoben. b) Die Hundesteuer, welche vielfach auch nicht als Staats-, sondern nur als Gemeindesteuer vorkommt; sie soll zugleich eine polizeilich wünschenswerthe Verminderung unnützer Hunde befördern. Befreit bleiben davon in der Regel diejenigen Hunde, welche z.B. von Hirten, Fleischern, Jägern, Feldwächtern der eigenen Sicherheit wegen od. zum Betriebe eines Gewerbes gehalten werden. c) Die Bedientensteuer (in England, Belgien, den Niederlanden) wird je nach der Zahl der Domestiken erhoben, so daß dabei für die männlichen u. völlig erwachsenen in der Regel mehr gezahlt werden muß, als für die weiblichen u. unerwachsenen. d) Die S. von Kutsch- u. Reitpferden, welche blos zum Vergnügen gehalten werden, so wie von den dazu gehörigen Fuhrwerken (z.B. in England, Belgien, Holland, Basel, Bremen). Die Sätze wechseln dabei, je nachdem die Fuhrwerke zwei- od. vierräderig, ein-, zwei- od. vierspännig, die Pferde hoch od. niederig, reine Luxuspferde od. auch zum Betrieb eines Gewerbes u. zum Vermiethen bestimmt sind. Veraltet sind e) die S-n vom Gebrauch des Puders, Führung von Wappen, Titeln etc. Im Ganzen pflegt übrigens der Ertrag dieser sogenannten Luxussteuern, mit Ausnahme der Wohnungssteuer, im Verhältniß zu den übrigen S-n einen nur geringen Bruchtheil des aus den Abgaben fließenden Staatseinkommens auszumachen. Weit ergiebiger pflegen B) die indirect erhobenen Aufwandssteuern zu sein. Dabei sind wieder hinsichtlich der Erhebungsart die Aufschläge u. Grenzzölle zu unterscheiden. a) die Aufschläge (Accise, Assisa, Cisia, Zise) werden von den Waaren im Inneren des Landes während ihrer Hervorbringung od. ihres Umlaufes von dem Verkäufer od. Verfertiger erhoben. Die Aufschläge führen in den einzelnen Ländern verschiedene Bezeichnungen, z.B. Ungeld, Unrecht, Licent, Impost, Standgeld, Niederlagsgeld etc. u. werden vielfach auch in Gemeinden zur Erhebung von Beiträgen zur Ortsgemeindekasse benutzt. Die Erhebung geschieht dabei der Hauptsache nach entweder in der Art, daß die Abgabe beim Eingang in die Städte (Thoraccise) zu entrichten ist, od. daß die Verfertiger u. Verkäufer der steuerpflichtigen Gegenstände gehalten sind eine gewisse Summe, welche sich nach dem Werthe der Gegenstände richtet, aber auch in einer Pauschsumme berechnet werden kann, für den Verkauf zu bezahlen. Nach den Gegenständen, welche dabei der Besteuerung unterworfen werden, sind als einzelne Arten der Aufschläge namentlich gebräuchlich: aa) die Mahlaccise (Mahlsteuer), welche von dem zur menschlichen Nahrung verwendeten Getreide bezahlt werden muß, wenn das Getreide auf die Mühle gebracht wird. Die Müller sind gehalten selbst darauf zu sehen, daß kein unversteuertes Getreide ihnen zum Mahlen gebracht werde, u. unterliegen bei Nichtachtung dessen eigener Verantwortlichkeit. Ist die Mahlsteuer als Thoraccise eingerichtet, wie z.B. in den größeren Städten Preußens u. Österreichs, so wird die S. an den Thoren erhoben, u. wenn dort das Getreide bereits gemahlen eingeführt werden soll, der Steuerbetrag ein etwas höherer (in Preußen 11/32fach). Besondere Maßregeln gegen etwaige Betrügereien bilden das Verbot der Handmühlen, des Verbringens des Getreides auf die Mühle bei Nacht, das Gebot der Bezeichnung aller Säcke mit dem Namen des Eigenthümers, häufige Revisionen etc. bb) Der Fleischaufschlag (Fleischaccise, Schlachtsteuer) wird von dem Fleische des Schlachtviehes, in der Regel nur des vierfüßigen, entweder nach dem Gewichte od. nach der Stückzahl erhoben. Eine Erleichterung u. billige Berücksichtigung der ärmeren Volksklassen ist es, wenn das sogenannte Kleinvieh (Kälber, Ziegen, Schafe) unbesteuert gelassen wird. cc) Die Tranksteuer von den geistigen Getränken, Bier, Wein, Branntwein, auch wohl vom Essig. Diese Aufschläge gehören zu den ältesten Arten der Accisen u. bringen der Regel nach dem Staate die bedeutendsten Einnahmen. Der Weinaufschlag wird entweder sogleich bei der Erzeugung des Weines od. bald nach derselben od. auch kurz vor der Verzehrung von den Schenkwirthen u. Consumenten, welche sich einen gewissen Vorrath einlegen, erhoben.[805] Im letzteren Falle ist meistens dem Schenkwirth ein etwas höherer Steuerfuß auferlegt, od. es ist von den Wirthen neben der allgemeinen S. noch eine besondere, das sogenannte Ohmgeld (Zapfgebühr), auferlegt. Bei dem Bieraufschlag erfolgt die Erhebung bald so, daß die S. vom Rohstoff, nämlich entweder beim Schroten des Malzes als Malzaufschlag, od. kurz vor der Verwendung des Malzes zum Brauen, namentlich vor dem Einmaischen (daher Maischsteuer) erhoben wird, welches letztere dann nur im Beisein eines Steuerbeamten nach vorausgegangener Erklärung des Brauers über das Maß des verwendeten Schrotes u. des zu bereitenden Bieres vorgenommen werden darf; nach anderen Einrichtungen werden die zum Brauen bestimmten Pfannen genau gemessen (geaicht), der Brauer hat, so oft er zu brauen gedenkt, dies anzuzeigen u. die nach dem Gehalte der Pfannen bemessene S. zu entrichten. In der Zeit, wo nicht gebraut wird, bleibt zur Sieherung das Schürloch unter steueramtlicher Aufsicht verschlossen. Eine dritte Erhebungsart bildet die Erhebung nach dem gebrauten Vorrathe. In ähnlicher Weise verschieden sind die Erhebungsarten bei der Branntweinsteuer. Die Besteuerung trifft auch hier nach der einen Einrichtung als Maischsteuer nur die Rohstoffe in der Weise, daß vor jedem Brande bei mehlhaltigen Stoffen (Kartoffeln etc.) der Raumgehalt der Maischgefäße, bei anderen Verwandlungsstoffen (Obst etc.) der zum Brennen bestimmte Vorrath erhoben u. weiter ermittelt wird, wie viel Branntwein von einer gewissen Stärke danach gewonnen werden kann. Nach einer anderen Erhebungsweise gibt der Inhalt der Branntweinblase mit Annahme einer gewissen Brennzeit den Maßstab, wobei in der Zwischenzeit der Helm versiegelt od. amtlich aufbewahrt wird (Blasenzins). In einigen Ländern ist es daneben gestattet, daß der Brenner gegen ein sogenanntes Kesselgeld, welches nach dem Raumgehalt jeder Blase berechnet wird, als Pauschsumme sich das Recht auf freie Benutzung der Blase für ein Jahr od. kürzere Zeitabschnitte erwerben kann. Noch andere Länder erheben die S., wie beim Wein u. Bier, erst bei dem Übergang des Branntweins in die Keller der Schenkwirthe u. sonstigen Consumenten. dd) Die Tabakssteuer unterwirft den Verbrauch des Tabakes der Besteuerung. Die Schwierigkeit der Ausdehnung der Tabaksbesteuerung liegt darin, daß ohne, den Gewerbsfleiß sehr störende Mittel für die Erhebung mindestens bei dem inländischen Tabak sich nicht leicht ein passender u. Betrügereien mit Sicherheit ausschließender Zeitpunkt auffinden läßt. Mehre Staaten, unter ihnen Österreich, Frankreich, Spanien, Italien, Portugal, haben es deshalb vorgezogen, den Tabaksbau u. Tabaksverkauf geradezu zu einem Monopol zu machen. Wo ein solches Monopol nicht besteht, wird der ausländische Tabak gewöhnlich durch einen Einfuhrzoll (s.u. Zoll) von der Besteuerung getroffen, für den inländischen aber ist die Erhebung entweder in der Weise eingerichtet, daß der Landmann gleich für den Anbau von der mit Tabak bepflanzten Fläche einige Zeit nach der Einerntung eine von Jahr zu Jahr gleiche Abgabe zu entrichten hat, od. daß die Erhebung beim Verkaufe durch den Landwirth, welcher dann sämmtlichen erbauten u. zum Verkauf bestimmten Tabak auf öffentlicher Wage wiegen lassen muß (ehemals in Baden), od. erst bei der Verarbeitung durch die Fabrikanten (1797 in Frankreich) od. endlich bei dem Kleinverkaufe durch die Kaufleute, z.B. unter Anwendung gestempelter Papierbänder, wie in Rußland, erfolgt. Indessen haben sich alle diese Erhebungsarten bis jetzt noch als unvollkommen erwiesen. ee) Die S. von Spielkarten, Kalendern u. Zeitungen, wozu in der Regel der Stempel (s.d.) als Controlemaßregel angewendet wird. ff) Die seit 1837 in Frankreich, seit 1841 im Zollverein, seit 1843 in Belgien u. seit 1857 auch in Österreich eingeführte Runkelrübenzuckersteuer. Die nächste Veranlassung zur Anlegung dieser S. gab das beträchtliche Sinken, welches mit der raschen Zunahme der Zubereitung des Zuckers aus Runkelrüben sich bei der Einnahme vom Einfuhrzoll von Colonialzucker herausstellte, u. die ungerechtfertigte Begünstigung, welche man in der Befreiung des Rübenzuckers erblickte. Die Erhebungsweise ist dabei eine bequeme u. ziemlich zuverlässige, da die Bereitung des Rübenzuckers gewöhnlich nur in einer kleinen Anzahl großer Fabriken geschieht, daher kein starkes Steuerpersonal zur Überwachung von Defraudationen erfordert wird. Die Grundlage bildet die Menge der verarbeiteten Rüben, entweder beim Einbringen derselben in die Fabrik od. bei ihrer Verkleinerung u. nach einer gewissen Annahme über die zu einem Centner Rohzucker erforderliche Rübenmenge (551/2 Ctnr.). Zur Controle dient eine öftere Besichtigung der Gefäße u. eine Beobachtung der Vorgänge im Betriebe der Fabrik. gg) Andere Aufschläge, welche namentlich als Thoraccise für städtische Kämmereien (s.u. Accise 2) od. auch als Standgeld durch die Marktmeister von den die Märkte beziehenden Landleuten, zum Theil dann in Verbindung mit einer polizeilichen Aufsicht (Schau) über richtiges Gewicht u. gute, der Gesundheit unnachtheilige Qualität erhoben werden, betreffen noch Geflügel, Wildpret, Fische, Butter, Käse, Eier, Brennmaterialien, Bausteine, Kalk u. dgl. Doch ist die neuere Zeit im Ganzen der Ausdehnung dieser Art von Aufschlägen weniger geneigt, weil sie im Verhältniß zu den Erhebungskosten zu wenig eintragen u. die Belästigung des Verkehres eine zu große ist. b) Bei den Grenzzöllen (Mauthen) wird die Pflicht zur. Entrichtung der Consumtionssteuer durch den Übergang der Waaren über die Landesgrenze begründet, u. auch die Erhebung erfolgt dann gewöhnlich in diesem Zeitpunkt u. an dem Orte, wo die Waare die Grenze passirt. Diese Art von Auflagen hat in finanzieller, mercantilischer u. politischer Beziehung große Wichtigkeit erhalten, s.u. Zoll, Zollsystem, Zollverein. Über S-n im Allgemeinen vgl. von Ulmenstein, Versuch einer Einleitung in die Lehre des deutschen Staatsrechts von S-n u. Abgaben, Erl. 1794; Krönke, Das Steuerwesen, Darmst. 1804; Derselbe, Anleitung zur Regulirung der S-n, Gießen 1819; Senger, Das Abgabesystem, Heidelb. 1811; Keßler, Abgabenkunde, Tüb. 1818; von Seutter, Die Besteuerung der Völker, Speyer 1828; K. Murhard, Theorie u. Politik der Besteuerung, Gött. 1833; J. G. Hoffmann, Die Lehre von den S-n mit besonderer Beziehung auf den Preußischen Staat, Berl. 1840; von Prittwitz, Theorie der S-n u. Zölle, mit besonderer Beziehung auf Preußen u. den Deutschen Zollverein, Stuttg. 1842; Mac Culloch, A treatise on the principles and practical influence[806] of taxation and the funding system, Lond. 1845; E. de Girardin, De l'impôt, 6. Ausg. Par. 1852; Rau, Finanzwissenschaft, Lpz. 1859; über das Steuerwesen einzelner Völker u. Länder: von Savigny, Römische Steuerverfassung unter den Kaisern, in den historisch-philologischen Abhandlungen der Berliner Akademie der Wissenschaften von 1822 u. 1823; Böckh, Die Staatshaushaltung der Athener, 2. Ausg. Berl. 1850; Lang, Historische Entwickelung der deutschen Steuerverfassungen, ebd. 1793; von Berlepsch, Geschichte des Finanz- u. Steuerwesens der Fürstenthümer Calenberg u. Göttingen, Frankf. 1799; K. W. Schmidt, Übersicht der gesammten directen u. indirecten Besteuerung in den Preußischen Staaten, Berl. 1825; von Raumer, Das britische Besteuerungssystem, Berl. 1810; Bailly, Exposé de l'administration générale et locale des finances du royaume uni de la Grand-Bretagne et de l'Irlande, Par. 1837; von Hock, Die Finanzverwaltung Frankreichs, Stuttg. 1857; Hottinger, Der Staatshaushalt der Schweizerischen Eidgenossenschaft, Zürich 1847.
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